Satzung des
AGSB e.V.
§ 1 Name,
Sitz, Geschäftsjahr
1. Vereine und natürliche Personen, die Casting-Sport bzw. Angelfischerei
betreiben, vornehmlich solche mit Sitz im Bundesland Nordrhein-Westfalen, haben
sich zu einem Fachverband zusammengeschlossen.
Der Verein führt den Namen
Angler- und Gewässerschutzbund
Nordrhein-Westfalen
Landesverband
des Deutschen Anglerverbandes e.V.
- abgekürzt AGSB.
Der Verein ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter die Register Nr.: VR 6014
eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Bonn.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Verbandszweck und
Verbandsaufgaben
1. Der AGSB bezweckt den organisatorischen Zusammenschluss und die
einheitliche Vertretung von Vereinen, in denen insbesondere Casting-Sport und
die Angelfischerei betrieben werden sowie von entsprechend interessierten natürlichen
Personen. Vornehmliches Ziel des AGSB sind die Erhaltung und Pflege der Natur,
die Gesunderhaltung der Gewässer zum Wohle und der Erhaltung eines artenreichen
Fischbestandes und damit der Allgemeinheit.
Der AGSB verwirklicht seine Zwecke durch
a) Hege und Pflege der Fischbestände in den heimatlichen Gewässern,
b) Artenschutzprogramme,
c) Maßnahmen zum Schutz der Gewässer gegen schädigende Einflüsse und Beeinträchtigungen
der natürlichen Lebensbedingungen der Fische,
d) Pflege und Interessenvertretung des waidgerechten Angelfischens einschließlich
des Hochseeangelns,
e) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und mit Behörden in der
Natur- , Umwelt- , Landschafts- , Gewässer-
Jagd und Tierschutzarbeit.
f) Aus- und Fortbildung der Angler, insbesondere die Durchführung von Lehrgängen
zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung
g) Förderung jugendlicher Angler unter Betonung der Hegerischen Aufgaben und
des Casting-Sports. die AGSB Jugend führt und verwaltet sich selbstständig,
und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel. Näheres regelt die
Jugendordnung.
h) Durchführung von und Teilnahme an Casting - Veranstaltungen auf nationaler
und internationaler Ebene,
i) allgemeine Körperertüchtigung durch Casting-Sport,
j) Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Schiedsrichtern und Wettkampfleitern
im Casting-Sport,
k) fachliche Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei der Beschaffung von
Gelegenheiten zur Ausübung des Casting-Sports und der Angelfischerei.
2.Um diese Ziele zu erreichen, regelt der AGSB Einzelheiten in gesonderten
Verbandsordnungen. Die Mitglieder sind verpflichtet, deren Inhalt zu
respektieren.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der AGSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenverordnung. Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des AGSB dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Verbandes; dies gilt auch für Mitglieder der angeschlossenen Vereine. Keine
Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des AGSB fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der AGSB darf Rücklagen bilden, soweit dies planmäßig zur Erfüllung seiner
steuerbegünstigten Zwecke geboten oder sinnvoll ist.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind
1. ordentliche Mitglieder, das sind
a) vornehmlich rechtsfähige Vereine, die den Casting-Sport bzw. Angelfischerei
betreiben,
b) natürliche Personen, welche ihre entsprechende Zielsetzung nicht oder nicht
ausschließlich über Mitgliedsvereine verwirklichen möchten;
2. fördernde Mitglieder, das sind Freunde und Befürworter des
Casting-Sports und der Angelfischerei, natürliche sowie juristische Personen.
3. Ehrenmitglieder, das sind um die Förderung und Unterstützung des AGSB, der
Mitgliedsvereine oder des Deutschen Anglerverbandes e. V. verdiente Personen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Im Antrag ist die Verbindlichkeit
der Satzung anzuerkennen. Vereine müssen dem Antrag ihre Satzung beifügen.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das geschäftsführende Präsidium mit
einfacher Mehrheit der Stimmen.
3. Eine ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung; sie ist dem
Antragsteller Mittels
"Einschreiben" förmlich bekannt zu machen. Gegen den ablehnenden
Bescheid kann innerhalb von vier Wochen nach Aufgabe des Bescheides zur Post
schriftlich Berufung zur Mitgliederversammlung eingelegt werden. Über diese
Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
4. Für die Dauer der Mitgliedschaft im
AGSB erhält das Mitglied einen Mitgliedsausweis.
§ 6 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
1. Die Mitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung
aus, Mitgliedsvereine u. ä. durch Delegierte.
2. Der AGSB unterstützt und berät die Mitglieder im Rahmen des Satzungszwecks,
auch bei Verhandlungen mit Behörden, der Gestaltung von Pachtverhältnissen und
in sonstigen Angelegenheiten des Casting-Sports und der Angelfischerei in den
Grenzen erlaubter Rechtsberatung, ferner bei der Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen
und der Bestandsregulierung an Gewässern.
3. Mitglieder sind verpflichtet,
- die satzungsmäßigen Zwecke des AGSB zu fördern und den Verbandsfrieden zu
wahren,
- die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten, die auf der Grundlage dieser
Satzung beschlossenen Beiträge fristgerecht zu entrichten, zu diesem Zweck
rechtzeitig Auskunft über die Zahl der Mitglieder der Mitgliedsvereine zu
erteilen.
- sich castingsportlich und waidgerecht zu verhalten und den AGSB würdig zu
vertreten.
4. Mitglieder, die ihrer finanziellen Beitragspflicht trotz Mahnung nicht
nachgekommen sind, können bis zur Erfüllung keine Mitgliedschaftsrechte ausüben.
Das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte wird vom geschäftsführenden Vorstand des
AGSB festgestellt. Er setzt zunächst drei Monate nach Fälligkeit eine
Nachfrist von einem Monat mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf das
Ruhen der Mitgliedschaft festgestellt wird. Die Nachfristsetzung und die Verfügung
über das Ruhen der Mitgliedschaft werden dem Mitglied schriftlich bekannt
gemacht. Die Bekanntmachung ist mit der Aufgabe zur Post per
"Einschreiben" bewirkt.
Das Ruhen der Mitgliedschaft kann ferner festgestellt werden, wenn ein Mitglied
den sonstigen satzungsmäßigen Pflichten gegenüber dem AGSB nicht nachkommt,
nachdem er hierzu zweimal aufgefordert worden ist. Im übrigen gilt vorstehende
Regelung entsprechend.
Das Ende des Ruhens der Mitgliedschaft wird dem Mitglied vom geschäftsführenden
Präsidium des AGSB formlos bekannt gemacht.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit
a) Austritt,
b) Ausschluss
c) Tod,
d) Verlust der Rechtsfähigkeit
des Mitgliedvereins bzw. der Auflösung der Mitgliedskörperschaft.
2. Der Austritt aus dem AGSB ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
Die Austrittserklärung ist schriftlich bis spätestens zum 30.06. des Jahres an
die Verbandsgeschäftsstelle zu übermitteln. Mitgliedsvereine erklären den
Austritt durch ihren Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl. Mitglieder, die
ihren Austritt erklärt haben, können weder eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, noch an einer Mitgliederversammlung
teilnehmen.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei Vorliegen wesentlicher Verstöße
gegen die Satzung oder die Friedenspflicht erfolgen. Ausschlussgründe liegen
insbesondere vor, wenn das Mitglied wiederholt gegen die Verbandsatzung und
damit auch gegen den Verbandszweck verstößt oder das Ansehen des AGSB schädigt.
Der Ausschluss ist ferner zulässig, wenn sich das Mitglied trotz Mahnung mit
der Zahlung seines Beitrages oder der Übermittlung der Bemessungsgrundlagen
mehr als ein halbes Jahr im Rückstand befindet.
Über den Ausschluss entscheidet das geschäftsführende Präsidium mit
einfacher Mehrheit. Dieses gibt dem Mitglied vor der Beschlussfassung
Gelegenheit zur Stellungnahme. Für den Nachweis zur schriftlichen Anhörung genügt
die Aufgabe zur Post per "Einschreiben".
Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen ab förmlicher
Absendung des Beschlusses durch "Einschreiben" zur Post Widerspruch
beim Ehrengericht des AGSB einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung nach Stellungnahme des Ehrengerichts - wenn vorhanden - in
geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die
Rechte des Mitglieds. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Der Ausschluss lässt die Beitragspflicht des Mitgliedes für das Jahr, in
welchem seine Mitgliedschaft endet, unberührt.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des AGSB sind:
a) Die Mitgliederversammlung,
b) das Präsidium,
c) das Ehrengericht.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des AGSB. Sie kann allen
Organen des Verbandes Weisungen erteilen, soweit sich aus dieser Satzung nicht
Abweichendes ergibt. Die Eigenverantwortung der Mitglieder anderer
Verbandsorgane bleibt hiervon jedoch unberührt.
2. Jährlich im ersten Kalendervierteljahr findet eine
Mitgliederhauptversammlung statt. Die Einberufung obliegt dem geschäftsführenden
Präsidium.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Präsident
oder ein Viertel der Mitgliedervereine dies unter Angabe des Grundes und des
Zwecks der Einberufung beantragt.
4. Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung erfolgt durch den Präsidenten.
Die Mitglieder werden schriftlich eingeladen, und zwar unter der dem AGSB
zuletzt bekannt gegebenen Anschrift. In der Einladung sind Ort und Zeit der
Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung anzugeben. Die Einladungen sind so
rechtzeitig abzusenden, dass sie die Mitglieder planmäßig vier Wochen vor der
Versammlung erreichen.
5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme des Jahresgeschäftsberichts, des Kassenberichts und des
Kassenprüfberichts,
b) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Präsidiums und der Kassenprüfer,
d) die Entlastung des Präsidiums
und des Kassenprüfers,
e) die Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag,
f) die Beschlussfassung über die Festsetzung der Beitragshöhe und das
Erhebungsverfahren,
g) Änderungen der Verbandssatzung und der Verbandsordnungen,
h) die Berufung des Ehrengerichts,
i)
die sonstigen ihr in der Satzung oder gesetzlich zugewiesenen Aufgaben.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ungeachtet der Anzahl der
erschienen Mitglieder bzw. Delegierten.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen
gefasst, soweit nicht eine andere zwingende gesetzliche Regelung besteht.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt.
Die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen
der erschienen Mitglieder bzw. Delegierten.
8. Das Stimmrecht der Delegierten ist nicht übertragbar.
9. In der Mitgliederversammlung haben die Präsidiumsmitglieder je eine Stimme;
bis zu 25 anwesende Einzelmitglieder haben 3 Stimmen, für je weitere
angefangene 25 anwesende Einzelmitglieder 1 weitere Stimme, höchstens insgesamt
20 Stimmen. Die Stimmenzahl der Mitgliedervereine richtet sich nach deren
Mitgliederzahl, berechnet auf der Grundlage der jeweils Letzten vor der
Mitgliederversammlung vom AGSB erhobenen Stärkemeldung, insofern hat jeder
Mitgliedsverein mit bis zu 25 Mitgliedern drei Stimmen, für jede weiteren bis
zu 25 Mitglieder eine weitere Stimme, höchstens 20 Stimmen. Jeder Verein kann
durch höchstens 5 Delegierte in der Mitgliederversammlung vertreten sein. Das
Stimmrecht eines Mitgliedvereins ist einheitlich auszuüben und zwar durch einen
der Delegierten.
10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ereignisprotokoll zu führen, in das
die zur Abstimmung gelangten Anträge und das Abstimmergebnis (Zahl der Ja -
Stimmen, Nein - Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen)
aufzunehmen ist. Den Protokollführer bestimmt der Präsident, sofern nicht die
Mitgliederversammlung anderes beschließt. Das Protokoll ist vom Präsidenten
und vom Protokollführer zu unterschreiben und vor Ablauf von zwei Monaten den
Mitgliedern zuzuleiten. Wird innerhalb von zwei Wochen nach Absendung kein
Einspruch eingelegt, gilt das Protokoll allseits als genehmigt.
§ 10 Präsidium
1. Das Gesamtpräsidium bilden:
a) der Präsident,
b) der 1. stellvertretende
Präsident,
c) der 2. stellvertretende
Präsident,
d) der Schatzmeister,
e)
Referent für Verbandsjugendausschuss
f) der Referent für
Casting-Sport,
,
g)
Referent für Natur- und Gewässerschutz und Öffentlichkeitsarbeit
h)
bis zu fünf
Bezirksvertreter, jeweils vorgeschlagen von den Bezirksvorständen. Vertreter
der Bezirke sind: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender,
oder der Schatzmeister.
2. Geschäftsführendes Präsidium nach BGB sind die Präsidiumsmitglieder gem. Abs. 1
Buchstaben a) b) und d)
3. Der Präsident, der 1. stellvertretende Präsident und der Schatzmeister gem.
Abs. 1. Buchstaben a), b) und d) sind, jeder für sich allein
vertretungsberechtigt und Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
4. Die Wahl der Präsidiumsmitglieder erfolgt für die Dauer von vier Jahren.
Die Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im
Amt. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, so wählt das verbleibende
Präsidium kommissarisch ein Ersatzmitglied bis zur nächsten
Mitgliederhauptversammlung, in der dann die Nachwahl stattzufinden hat.
5. Das Gesamtpräsidium
(Abs. 1) hat folgende Aufgaben:
a) Verantwortliche Leitung der Veranstaltungen und der gesamten Organisation
des Verbandes;
b) Durchführung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung.
Daneben übernehmen die Präsidiumsmitglieder die ihnen satzungsmäßig oder vom
Gesamtpräsidium in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Präsidium
zugewiesenen Spezialzuständigkeiten oder Einzelaufgaben.
6. Dem geschäftsführenden Präsidium (Abs. 2) obliegen insbesondere
a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
b) der Jahresgeschäftsbericht,
c) die Benennung von Vertretern des AGSB bei Gremien anderer Organisationen oder
Behörden (z.B. Fischereibeirat, Delegation in DAV)
d) Ehrungen und Antragung
von Ehrenmitgliedschaften,
e) Begründung von Dienst-
und Arbeitsverhältnissen in der Geschäftsführung, Bestimmung der
Verbandsgeschäftsstelle
f) evt. Bestellung eines Justitiars,
g) Bewilligung von außerplanmäßigen Ausgaben.
h) redaktionelle Änderung der Satzung.
7. Der Präsident besorgt
a) die Vertretung und Geschäftsführung
b)
die Einberufung der Mitgliederversammlung
c) die Koordinierung der Präsidiumsarbeit,
d) die Überwachung der Verbandsgeschäftsstelle
e) die Repräsentation des Verbands.
8.
Der Schatzmeister verwaltet unter Beachtung der Finanzordnung das Gesamtvermögen
des AGSB und ist für die Leitung des Kassenwesens verantwortlich.
9. Das Gesamtpräsidium
tagt mindestens einmal im Kalendervierteljahr, das geschäftsführende Präsidium
darüber hinaus nach Bedarf. Für die Sitzungen, die Einladung und die
Beschlussfassung des Gesamtpräsidiums und des geschäftsführenden Präsidiums
ist die Geschäftsordnung maßgebend, welche den Präsidiumsmitgliedern in einem
besonderen Geschäftsverteilungsplan weitere Funktionen zuweisen kann. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
§ 11
Kassenprüfer
Mit dem Vorstand wählt die Mitgliederhauptversammlung ebenfalls für die Dauer
von vier Jahren zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer. Näheres
regelt die Finanzordnung. Die Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
§ 12 Bezirke
Die Förderung der Verbandszwecke in den Regierungsbezirken
des Landes Nordrhein-Westfalen geschieht durch Konstituierung von Bezirken. Näheres
regelt die Bezirksordnung.
§13 Geschäftsstelle
1. Der AGSB kann eine Geschäftsstelle unterhalten. Dieser obliegen
a) die Ausführung der Beschlüsse der Organe,
b) Angelegenheiten der
laufenden Verwaltung,
c) vom Präsidenten
zugewiesene Aufgaben,
d) Führen der
Mitgliederlisten,
e) Betreuung der
Mitglieder,
f) Aktenführung und
Aufbewahrung,
g) Entwicklung von
Unterrichtsmaterial,
h) Formularwesen,
i) Verwaltung der Büro-,
Geschäfts- und sonstigen Ausstattung sowie der Sport-, Angel- u.ä. Geräte.
2. Das geschäftsführende
Präsidium kann einen Leiter der Geschäftsstelle bestimmen.
§ 14 Ehrengericht
1. Die Mitgliederhauptversammlung wählt für die Dauer von jeweils vier Jahren
ein Ehrengericht. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein
Ehrenmitglied vorzeitig aus, so wählen die verbleibenden kommissarisch ein
Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederhauptversammlung, in der dann eine
Nachwahl stattzufinden hat.
2. Das Ehrengericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
3. Das Ehrengericht ist berufen, über alle ihm in dieser Satzung zugewiesen
sowie alle Rechts- und Verfahrensstreitigkeiten innerhalb des AGSB abschließend
und - soweit zulässig - unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu
entscheiden.
4. Die Mitglieder des Ehrengerichts dürfen kein anderes Amt im AGSB bekleiden.
Sie sind an Weisungen des Präsidiums nicht gebunden.
§ 15 Verbandsordnungen
1. Der AGSB regelt seine Verhältnisse in Ergänzung der Satzung durch von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließende
Verbandsordnungen.
2. Hierzu gehören insbesondere
a) Geschäftsordnung
b) Wahlordnung
c) Finanzordnung
d) Ehrenordnung
e) Jugendordnung
f) Bezirksordnung
§ 16 Auflösung
1. Die Auflösung des AGSB kann nur dann in die Tagesordnung einer
Mitgliederversammlung aufgenommen werden, wenn dies die Hälfte der Mitglieder
schriftlich beim Präsidenten über die Verbandsgeschäftsstelle beantragt hat.
2. Über die Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung mit satzungsändernder
Mehrheit gem. § 9 Abs. 7 Satz 2.
3. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Liquidatoren.
4. Im Falle der Auflösung des AGSB fällt das nach der Liquidation vorhandene
Vermögen an das Land Nordrhein-Westfalen.
Dieses hat das Vermögen unmittelbar
und ausschließlich für Zwecke der Förderung der Angelfischerei im Sinne
dieser Satzung zu verwenden.
Fassung 23. März 1997
Ergänzung März 1999
- § 9 Abs. 9 / § 10
Abs. 6 - 14.
Änderung
April 2000 - § 10 Abs. 1i)
Änderung
März 2004 - § 2 Abs. g) / §10 Abs. 1a) bis j)
§ 10 Abs. 2 / § 10 Abs. 5a)