Abschrift
des Gerichturteils
-6Cs
204 Js 4811/98 (245/98) - rechtskräftig seit 25.05.2000
Rinteln,
den 20.06.2000
gez.
K.,JAI
als
U.d.G.d.A.
Urteil
Im Namen des Volkes
In
der Strafsache
1.
Karl-Heinz B.
2.
Reiner H.
Das
Amtsgericht in Rinteln hat in der Sitzung vom 17.05.2000, an der teilgenommen
haben:
Richterin
am Amtsgericht v. B.
als
Strafrichterin,
Staatsanwalt
H.
als
Beamter der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt
Prof. Dr. Göhring, Berlin zu 1.,
Rechtsanwalt
Dr. Mollnau, Berlin zu 2.,
Justizangestellter
G.
als
U.d.G.d.A.
für
Recht erkannt:
Die
Angeklagten werden freigesprochen.
Die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der
Landeskasse auferlegt.
Gründe:
(Gem.
§267 Abs. 5 StPO)
Die
Staatsanwaltschaft Bückeburg hat den Angeklagten jeweils mit Strafbefehl vom
22.12.1998 vorgeworfen, eine Tierquälerei gem. §17 Nr. 2b Tierschutzgesetz
begangen zu haben,
indem
Angeklagten B. am 23.05.1998 in Rinteln gegen 13.30 Uhr an dem linken Ufer der
Weser, Kilometer 164,200, mit 2 Handangeln die Fischerei ausgeübt und in einem
dreieinhalb bis vier Meter langen und im Durchmesser ca. 50 cm breiten
Setzkescher, der sich in der Weser befunden habe, mehrere lebende Fische gehältert
habe,
während
der Angeklagte H. gleichfalls am 23.05.1998 in Rinteln an der Weser, Kilometer
164,200, mit 2 Handangeln die
Fischerei ausgeübt und in einem Setzkescher, der in der Weser gelegen habe, 13
bereits gefangene, jedoch nicht abgetötete Rotfedern gehältert habe.
Die
Staatsanwaltschaft Bückeburg ist aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf
vom 17. Oktober 1990 (301 OWi/905 Js 919/89 und des OLG Düsseldorf vom 20.
April 1993 (5 Ss 171/92-59/92 I) davon ausgegangen,
dass die Hälterung von Fischen in Setzkeschern Tierquälerei im Sinne des § 17
Nr. 2b Tierschutzgesetz ist.
Die
Angeklagten waren aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Nach
der durchgeführten Beweisaufnahme war nicht mit der für eine Verurteilung
erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass bei der korrekten und waagerechten
Anwendung eines dreieinhalb bis vier Meter langen und im Durchmesser ca. 50 cm
breiten Setzkeschers aus Nylongewebe, der ordnungsgemäß verspannt ist, den in
der Weser potentiell zu angelnden Fischen, insbesondere Rotfedern, länger
anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt
werden.
Der
Sachverständige Prof. Dr. Schreckenbach vom Institut für Binnenfischerei e.V.
in Potsdam-Sacrow hat dazu überzeugend ausgeführt, die korrekte Anwendung
eines Setzkeschers in der von den Angeklagten verwendeten Art erzeuge zwar
erhebliche Stressreaktionen bei den Fischen, aber keine länger anhaltenden oder
sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden im Sinne des § 17 Nr. 2b
oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes.
Einleitend
hat er dazu erläutert, es bestünden unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich
des Schmerzempfindens der Fische, nach dem derzeitigen Wissensstand müsse
angenommen werden, dass der Schmerzsinn bei Fischen nur schwach ausgeprägt sei,
insbesondere könne er nicht mit menschlichen Maßstäben gemessen werden. Die
Leidensfähigkeit von Fischen sei unter Fachwissenschaftler aber umstritten. In
der Forschung bestünde eine Übereinstimmung, dass das Empfinden des Leidens
bei Fischen eng mit dem Stresssyndrom verknüpft sei. Dieses Stresssyndrom sei
bei Fischen durch verschiedene
Parameter meßbar. Der weitere Begriff der Schäden umfasse bei Fischen in der
Regel eindeutig erkennbare äußerlich sichtbare Verletzungen oder Veränderungen
von Haut, Flossen und Kiemen. Letztlich seien aber auch die mikroskopisch
nachweisbaren Zell-, Gewebs- und Organschädigungen darunter zu verstehen, wie
sie bei unbewältigtem chronischen Stress entstehen können. Der Sachverständige
hat sich im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens zu Material und Methoden zur
Untersuchung der Stressreaktionen der Fische auf das Hältern im Setzkescher geäußert
und zu den ergänzenden Untersuchungen im Hinblick auf den Einfluß von
Wasserströmungen auf die Stressreaktionen von geangelten Rotfedern bei der
Lebendhälterung im Setzkescher.
Der
Sachverständige hat glaubhaft bekundet, im Rahmen der Untersuchung des
Instituts für Binnenfischerei seien keine nachhaltigen Beeinträchtigungen
festgestellt worden. Soweit in dem Gutachten des Prof. Klausewitz, das der
Entscheidung des Amtsgerichts in Düsseldorf vom 17. Oktober 1990 zugrunde
gelegen habe, festgestellt sei, die Fische seien in den Versuchsreihen
nachweisbar durch die Hälterung in den Setzkeschern beeinträchtigt worden,
beruhe dies nach seiner Einschätzung auf einer in den damaligen Verhältnissen
falschen Anwendung der Setzkescher. Ausweislich der Beschreibung der Methodik
sei der Setzkescher in dem damaligen Verfahren an einem Boot hängend angebracht
worden, dies sei jedoch erheblich fehlerhaft. Zum einen müsse das Netz
horizontal verspannt werden, da dies die natürliche Schwimmbewegung des Fisches
sei, er mithin die Länge von dreieinhalb bis vier Meter nur ausschöpfen könne,
wenn das Netz horizontal verspannt
sei, des weiteren dürfe das Netz nicht an einem beweglichen
Körper, wie z. B. einem Boot befestigt werden, da dann durch die
Bewegung des Bootes auch das Netz in Bewegung versetzen würde, wodurch tatsächlich
mechanische Beschädigungen bei den Fischen entstünden. Wenn ein Setzkescher,
wie in der damaligen Versuchsanordnung beschrieben, lediglich mit dem
Bleigewicht ins Wasser gesenkt würde, bliebe dem Fisch aufgrund seiner natürlichen
Schwimmbewegung lediglich ein Aktionsradius in der Größe des Durchmessers des
Netzes, mithin von ca. 50 cm, dies sei bei einem Fisch von ca. 20 cm zweifellos
zu wenig, der Fisch gerate dann in Panik, dadurch stoße er an die Seitenwände
des Netzes, so dass die von dem damaligen Sachverständigen festgestellten
Beeinträchtigungen auftreten würden. In einer Tiefe von eineinhalb bis zwei
Metern sei die Sauerstoffversorgung der Fische nicht ausreichend, so dass die
festgestellten Beeinträchtigungen der untersuchten Fische auch hierauf beruhen
könnten. Soweit andere Untersuchungen in einem Aquarium durchgeführt worden
seien, habe es sich bei den untersuchten Fischen um sogenannte Futterfische für
den Zoo gehandelt. Dies bedeutete, dass die Fische zunächst aus ihrem
Ursprungsgewässer in ein anderes Gewässer transportiert worden seien, zum
Zwecke der Untersuchung seien sie dann wieder in ein neues Gewässer gesetzt
worden, gerade der Wasserwechsel stelle aber eine erhebliche Belastung für
einen Fisch dar, so dass die festgestellten Belastungen der Fische auch auf dem
Wasserwechsel beruhen könnten.
Der
Sachverständige Prof. Schreckenbach hat seinem schriftlichen Gutachten die
Methodik seiner Untersuchung und die festgestellten Parameter festgehalten. Das
Gericht vermag hier keine Fehler der Untersuchungsmethode festzustellen. Es ist
auch nicht ersichtlich, dass der Sachverständige hier bewußt falsche Angaben
vor dem Gericht gemacht hat. Er hat insoweit eingeräumt, seine Darlegung auf
dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse vorgetragen zu haben. Aus
wissenschaftlicher Sicht könne er lediglich seine Methodik genau darlegen und
damit die Möglichkeit eröffnen, Denk- oder Untersuchungsfehler zu erkennen.
Der Sachverständige hat auch keinen Zweifel daran gelassen, dass es sich bei
der Hälterung der Fische im Setzkescher um eine Stresssituation für den Fisch
handelt, Stresssituationen seien aber für einen Fisch nicht grundsätzlich
artfremd. Die durchgeführten Untersuchungen hätten gezeigt, dass die nach 4
Stunden angezeigten Parameter nach 8 Stunden teilweise bereits wieder abgesunken
seien, dies zeige, dass der Fisch angemessen auf die veränderte Situation
reagieren könne. Nach ca. 1 bis 2 Tagen zeigten die zurückgesetzten Fische
auch wieder Normalverhalten. In Anbetracht der langsameren Stoffwechselprozesse
aufgrund der geringeren Körpertemperatur der Fische, handelt es sich hier um
Zeiträume, die noch nicht als länger andauernd im Sinne des Tierschutzgesetzes
angesehen werden könnten. Unter Berücksichtigung, dass der vom
Tierschutzgesetz verlangte vernünftige Grund des Angelns hier in der Absicht
des späteren Verzehrs vorlag, ergaben sich mithin erhebliche Zweifel, ob nach
dem derzeitigen Stand der Wissenschaft tatsächlich noch die Feststellungen des
Amtsgerichts Düsseldorf und des OLG Düsseldorf in den genannten Verfahren
sachlich gerechtfertigt sind, die Angeklagten waren daher nach dem Grundsatz
„im Zweifel für den Angeklagten“ von dem Vorwurf der Tierquälerei durch
das Hältern von Fischen in Setzkeschern freizusprechen.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.
Ausgefertigt
Rinteln,
den 21.06.2000
gez.
Justizangestellte
als
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle (Siegel)
des Amtsgerichts