Abschrift des Gerichturteils

-6Cs 204 Js 4811/98 (245/98) - rechtskräftig seit 25.05.2000

Rinteln, den 20.06.2000

gez. K.,JAI

als U.d.G.d.A.

Urteil

 Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. Karl-Heinz B.

2. Reiner H.

  wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz

 

Das Amtsgericht in Rinteln hat in der Sitzung vom 17.05.2000, an der teilgenommen haben:

Richterin am Amtsgericht v. B.

als Strafrichterin,

Staatsanwalt H.

als Beamter der Staatsanwaltschaft,

Rechtsanwalt Prof. Dr. Göhring, Berlin zu 1.,

Rechtsanwalt Dr. Mollnau, Berlin zu 2.,

Justizangestellter G.

als U.d.G.d.A.

für Recht erkannt:

Die Angeklagten werden freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.

 

Gründe:

(Gem. §267 Abs. 5 StPO)

Die Staatsanwaltschaft Bückeburg hat den Angeklagten jeweils mit Strafbefehl vom 22.12.1998 vorgeworfen, eine Tierquälerei gem. §17 Nr. 2b Tierschutzgesetz begangen zu haben,

indem Angeklagten B. am 23.05.1998 in Rinteln gegen 13.30 Uhr an dem linken Ufer der Weser, Kilometer 164,200, mit 2 Handangeln die Fischerei ausgeübt und in einem dreieinhalb bis vier Meter langen und im Durchmesser ca. 50 cm breiten Setzkescher, der sich in der Weser befunden habe, mehrere lebende Fische gehältert habe,

während der Angeklagte H. gleichfalls am 23.05.1998 in Rinteln an der Weser, Kilometer 164,200,  mit 2 Handangeln die Fischerei ausgeübt und in einem Setzkescher, der in der Weser gelegen habe, 13 bereits gefangene, jedoch nicht abgetötete Rotfedern gehältert habe.

Die Staatsanwaltschaft Bückeburg ist aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 1990 (301 OWi/905 Js 919/89 und des OLG Düsseldorf vom 20. April 1993 (5 Ss 171/92-59/92 I) davon  ausgegangen, dass die Hälterung von Fischen in Setzkeschern Tierquälerei im Sinne des § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz ist.

 

Die Angeklagten waren aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme war nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass bei der korrekten und waagerechten Anwendung eines dreieinhalb bis vier Meter langen und im Durchmesser ca. 50 cm breiten Setzkeschers aus Nylongewebe, der ordnungsgemäß verspannt ist, den in der Weser potentiell zu angelnden Fischen, insbesondere Rotfedern, länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden.

Der Sachverständige Prof. Dr. Schreckenbach vom Institut für Binnenfischerei e.V. in Potsdam-Sacrow hat dazu überzeugend ausgeführt, die korrekte Anwendung eines Setzkeschers in der von den Angeklagten verwendeten Art erzeuge zwar erhebliche Stressreaktionen bei den Fischen, aber keine länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden im Sinne des § 17 Nr. 2b oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes.

Einleitend hat er dazu erläutert, es bestünden unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich  des Schmerzempfindens der Fische, nach dem derzeitigen Wissensstand müsse angenommen werden, dass der Schmerzsinn bei Fischen nur schwach ausgeprägt sei, insbesondere könne er nicht mit menschlichen Maßstäben gemessen werden. Die Leidensfähigkeit von Fischen sei unter Fachwissenschaftler aber umstritten. In der Forschung bestünde eine Übereinstimmung, dass das Empfinden des Leidens bei Fischen eng mit dem Stresssyndrom verknüpft sei. Dieses Stresssyndrom sei bei Fischen  durch verschiedene Parameter meßbar. Der weitere Begriff der Schäden umfasse bei Fischen in der Regel eindeutig erkennbare äußerlich sichtbare Verletzungen oder Veränderungen von Haut, Flossen und Kiemen. Letztlich seien aber auch die mikroskopisch nachweisbaren Zell-, Gewebs- und Organschädigungen darunter zu verstehen, wie sie bei unbewältigtem chronischen Stress entstehen können. Der Sachverständige hat sich im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens zu Material und Methoden zur Untersuchung der Stressreaktionen der Fische auf das Hältern im Setzkescher geäußert und zu den ergänzenden Untersuchungen im Hinblick auf den Einfluß von Wasserströmungen auf die Stressreaktionen von geangelten Rotfedern bei der Lebendhälterung im Setzkescher.

Der Sachverständige hat glaubhaft bekundet, im Rahmen der Untersuchung des Instituts für Binnenfischerei seien keine nachhaltigen Beeinträchtigungen festgestellt worden. Soweit in dem Gutachten des Prof. Klausewitz, das der Entscheidung des Amtsgerichts in Düsseldorf vom 17. Oktober 1990 zugrunde gelegen habe, festgestellt sei, die Fische seien in den Versuchsreihen nachweisbar durch die Hälterung in den Setzkeschern beeinträchtigt worden, beruhe dies nach seiner Einschätzung auf einer in den damaligen Verhältnissen falschen Anwendung der Setzkescher. Ausweislich der Beschreibung der Methodik sei der Setzkescher in dem damaligen Verfahren an einem Boot hängend angebracht worden, dies sei jedoch erheblich fehlerhaft. Zum einen müsse das Netz horizontal verspannt werden, da dies die natürliche Schwimmbewegung des Fisches sei, er mithin die Länge von dreieinhalb bis vier Meter nur ausschöpfen könne, wenn  das Netz horizontal verspannt sei, des weiteren dürfe das Netz nicht an einem beweglichen  Körper, wie z. B. einem Boot befestigt werden, da dann durch die Bewegung des Bootes auch das Netz in Bewegung versetzen würde, wodurch tatsächlich mechanische Beschädigungen bei den Fischen entstünden. Wenn ein Setzkescher, wie in der damaligen Versuchsanordnung beschrieben, lediglich mit dem Bleigewicht ins Wasser gesenkt würde, bliebe dem Fisch aufgrund seiner natürlichen Schwimmbewegung lediglich ein Aktionsradius in der Größe des Durchmessers des Netzes, mithin von ca. 50 cm, dies sei bei einem Fisch von ca. 20 cm zweifellos zu wenig, der Fisch gerate dann in Panik, dadurch stoße er an die Seitenwände des Netzes, so dass die von dem damaligen Sachverständigen festgestellten Beeinträchtigungen auftreten würden. In einer Tiefe von eineinhalb bis zwei Metern sei die Sauerstoffversorgung der Fische nicht ausreichend, so dass die festgestellten Beeinträchtigungen der untersuchten Fische auch hierauf beruhen könnten. Soweit andere Untersuchungen in einem Aquarium durchgeführt worden seien, habe es sich bei den untersuchten Fischen um sogenannte Futterfische für den Zoo gehandelt. Dies bedeutete, dass die Fische zunächst aus ihrem Ursprungsgewässer in ein anderes Gewässer transportiert worden seien, zum Zwecke der Untersuchung seien sie dann wieder in ein neues Gewässer gesetzt worden, gerade der Wasserwechsel stelle aber eine erhebliche Belastung für einen Fisch dar, so dass die festgestellten Belastungen der Fische auch auf dem Wasserwechsel beruhen könnten.

Der Sachverständige Prof. Schreckenbach hat seinem schriftlichen Gutachten die Methodik seiner Untersuchung und die festgestellten Parameter festgehalten. Das Gericht vermag hier keine Fehler der Untersuchungsmethode festzustellen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Sachverständige hier bewußt falsche Angaben vor dem Gericht gemacht hat. Er hat insoweit eingeräumt, seine Darlegung auf dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse vorgetragen zu haben. Aus wissenschaftlicher Sicht könne er lediglich seine Methodik genau darlegen und damit die Möglichkeit eröffnen, Denk- oder Untersuchungsfehler zu erkennen. Der Sachverständige hat auch keinen Zweifel daran gelassen, dass es sich bei der Hälterung der Fische im Setzkescher um eine Stresssituation für den Fisch handelt, Stresssituationen seien aber für einen Fisch nicht grundsätzlich artfremd. Die durchgeführten Untersuchungen hätten gezeigt, dass die nach 4 Stunden angezeigten Parameter nach 8 Stunden teilweise bereits wieder abgesunken seien, dies zeige, dass der Fisch angemessen auf die veränderte Situation reagieren könne. Nach ca. 1 bis 2 Tagen zeigten die zurückgesetzten Fische auch wieder Normalverhalten. In Anbetracht der langsameren Stoffwechselprozesse aufgrund der geringeren Körpertemperatur der Fische, handelt es sich hier um Zeiträume, die noch nicht als länger andauernd im Sinne des Tierschutzgesetzes angesehen werden könnten. Unter Berücksichtigung, dass der vom Tierschutzgesetz verlangte vernünftige Grund des Angelns hier in der Absicht des späteren Verzehrs vorlag, ergaben sich mithin erhebliche Zweifel, ob nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft tatsächlich noch die Feststellungen des Amtsgerichts Düsseldorf und des OLG Düsseldorf in den genannten Verfahren sachlich gerechtfertigt sind, die Angeklagten waren daher nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ von dem Vorwurf der Tierquälerei durch das Hältern von Fischen in Setzkeschern freizusprechen.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.

Ausgefertigt

Rinteln, den 21.06.2000

 

gez.             Justizangestellte

                    als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle             (Siegel)

                    des Amtsgerichts