Schmerzen und Leiden bei Fischen: Setzkescher ja oder nein?
K. Schreckenbach
Institut für Binnenfischerei e. V.
Potsdam – Sacrow
1. Einleitung
Gemäß § 1 des Tierschutzgesetzes darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund
Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Folglich ist auch jeder Angler dafür verantwortlich,
dass die Fische beim Transport, Besatz, Aufenthalt in den Gewässern sowie beim Fang,
bei der Lebendhälterung und beim Schlachten keinen vermeidbaren Beeinträchtigungen
ausgesetzt werden. Diesem tierschutzrechtlichen Anliegen tragen die Fischereigesetze der
Bundesländer mit den spezifischen Regelungen in den Fischereiordnungen Rechnung. Außerdem
widmen der Deutsche Anglerverband (DAV) und der Verband Deutscher Sportfischer
(VDSF) den tierschutzrechtlichen und ethischen Aspekten beim Umgang ihrer Mitglieder
mit Fischen seit Jahren besondere Beachtung bei der Aus- und Weiterbildung. Verursachen
Angler entgegen den o. g. Regelungen bei Fischen ohne vernünftigen Grund länger
anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden, können
sie gem. § 17 und § 18 des Tierschutzgesetzes bestraft werden.
Unter Berücksichtigung der inzwischen vorliegenden Untersuchungen und Erkenntnisse sollen
Aspekte des Tierschutzes beim Umgang mit Fischen – insbesondere Schmerzen und
Leiden - näher betrachtet werden. Dazu ist es notwendig einige juristische und wissenschaftliche
Inhalte der Rechtsbegriffe des Tierschutzgesetzes unter besonderer Berücksichtigung
der Fische darzustellen.
2. Inhalte und Auffassungen zu den Rechtsbegriffen des Tierschutzgesetzes
Die Rechtsbegriffe „vernünftiger Grund, Schmerzen, Leiden und Schäden" sind im Tierschutzgesetz
nicht näher definiert, da die vielfältigen Vorgänge der Lebenswirklichkeit vom
Gesetzgeber nicht umfassend und abschließend dargestellt werden können (SCHELLHAAS
und PAUSE 1998) und entsprechend den fortschreitenden Erkenntnissen und gesellschaftlichen
Bedingungen weiterentwickelt werden müssen. Die wichtigsten juristischen und wissenschaftlichen
Inhalte der Rechtsbegriffe werden nachfolgend dargestellt.
2.1. Vernünftiger Grund
Das Tierschutzgesetz strebt nicht an, Tieren jegliche Beeinträchtigungen des Wohlbefindens
zu ersparen. Es steht vielmehr unter dem Leitgedanken, Tieren nicht ohne vernünftigen
Grund vermeidbare, das unerlässliche Maß übersteigende Schmerzen, Leiden und Schäden
zuzufügen. Das bedeutet: ohne vernünftigen Grund widerspricht das Zufügen von Schmerzen,
Leiden oder Schäden dem Gesetz, ist es rechtswidrig sowie strafbar bzw. ordnungswidrig
(LORZ & METZGER 1999). Zur Bestimmung des vernünftigen Grundes ist eine Güter-
und Pflichtenabwägung zwischen dem Interesse des Tiernutzers und der Integrität des Tieres
im Einzelfall vorzunehmen und nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit eine Vorrangsrelation
zu bilden (SCHELLHAAS und PAUSE 1998). Das gilt auch für den Umgang mit
Fischen beim Angeln und Hältern. Der vom Tierschutzgesetz verlangte „vernünftige Grund"
ist dann gegeben, wenn der Fischfang zur Ernährung von Mensch und Tier oder zur Hege
und Bewirtschaftung der Gewässer erfolgt und wenn die Lebendhälterung der geangelten
Fische im Setzkescher der Erhaltung oder Verbesserung ihrer Fleischqualität dient (Tierschutzbericht
1997).
2.2. Schmerzen
Die International Association for the Study of Pain beschreibt den Schmerz als eine unangenehme
sensorische und gefühlsmäßige Erfahrung, die mit akuter oder potenzieller Gewebeschädigung
einhergeht oder in Form solcher Schädigungen beschrieben wird. Erforderlich
sind danach, die Fähigkeit eines Lebewesens zur Schmerzempfindung, eine körperliche
Empfindung des Individuums, die Störung des Wohlbefindens (des inneren Gleichgewichtes)
u. a. (LORZ & METZGER 1999). Ob und in welchem Umfang Fische Schmerzen empfinden
können, ist nicht abschließend geklärt. Bis vor kurzem wurde angenommen, dass der
Schmerzsinn bei Fischen nur schwach ausgeprägt ist (Tierschutzbericht 1997). Zur objektiven
Feststellung von Schmerzempfindungen bei Tieren hat das Committee on Pain and
Disstress in Laboratory Animals Kriterien benannt, die im Wesentlichen auch den Kommentaren
zum Tierschutzgesetz entsprechen. Danach ergeben sich Anhaltspunkte für Schmerzempfindungen,
wenn
·
anatomische und physiologische Ähnlichkeiten mit dem Menschen bestehen,·
Reize gemieden werden, die dem Tier unangenehm sind,·
die Wirkung schmerzhemmender Substanzen nachweisbar ist.
Werden diese Kriterien bei Fischen unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse
sowie der neuen Ergebnisse der Schmerz- und Hirnforschung (ROSE 1999/2000, deutsche
Fassung STEFFENS 2000 a,b) näher analysiert, kann die Schmerz- und Leidensfähigkeit bei
Fischen wie folgt eingeschätzt werden:
·
Schmerz ist eine psychische Erfahrung, die getrennt ist von Verhaltensreaktionen gegenüberschädigenden Einflüssen. So können z. B. Verletzungen starke Verhaltensreaktionen
auslösen, ohne Schmerzen hervorzurufen. Beim Menschen wird der unangenehme
emotionale Aspekt des Schmerzes von bestimmten Abschnitten der Frontalrinde der
Hirnhemisphäre wahrgenommen. Bei Störungen dieser Hirnabschnitte oder Unterbindung
der Reizleitung durch örtliche Betäubung empfinden Menschen keine Schmerzen.
·
Fische haben die einfachsten Gehirne aller Wirbeltiere. Da ihnen die anatomischen Hirnregionenfehlen, besitzen sie nicht die nervliche Fähigkeit, unangenehme Schmerzerscheinungen
zu erfahren. So ist es zu erklären, dass Fische am Angelhaken und selbst
nach erheblichen Verletzungen ohne Betäubung, wie z. B. nach dem Aufschneiden der
Bauchdecke (SCHULZ 1978) oder nach einem Nackenschnitt (FLIGHT & VERHEIJEN
1993, VERHEIJEN & FLIGHT 1997), noch mit sehr starken Verhaltensreaktionen reagieren.
Das sog. „Nasenringsyndrom", mit dem z. B. Bullen durch Schmerzen leicht geführt
werden können, existiert bei Fischen nicht (VERHEIJEN & BUWALDA 1988). Ihre Verhaltensreaktionen
auf Reize werden automatisch und schnell auf der Ebene von Hirnstamm
und Rückenmark beantwortet. Die heute bekannten Fakten über die neurologischen
Vorgänge, die Schmerzen bewirken, machen es unwahrscheinlich, dass Fische
Schmerzen, Leiden und Angst empfinden (ROSE 1999/2000). Für die höher entwickelten
Wirbeltiere (Lurche, Kriechtiere) wird das seit längerer Zeit angenommen (KLAUSEWITZ
1990).
·
Die Annahme, dass Fische psychische Schmerzen durch andere Prozesse, Nerven oderHirnabschnitte erfahren können (ECHTELER & SAIDEL 1981, SPIESER & SCHRÖDER
1984, SEIBERTZ 2000), lassen sich nach aktuellen Erkenntnissen der Hirnforschung
nicht stützen. Das kleine, verhältnismäßig einfach gebaute Fischgehirn hat die Aufgabe,
nur die Funktionen zu regeln, zu denen der Fisch fähig ist. Das sind insbesondere die
vom Hirnstamm und Rückenmark gesteuerten motorischen-, Stress- und Verhaltens-
Reaktionen auf unterschiedlichste Reize. Für die Wahrnehmung von Schmerzen, Leiden
und Angst fehlen ihnen die anatomischen Voraussetzungen.
·
Das bei Fischen beobachtete Meide- und Lernverhalten muss nicht auf Schmerzempfindungenberuhen. Weder die Berichte über experimentelle Fischdressuren (HERTER
1953), längeranhaltendes Meideverhalten nach dem Losreißen von der Angel (SHETTER
& ALLOSIN 1955) noch die zahlreichen Beobachtungen des erneuten Anbeißens bereits
mehrmals gehakter oder verletzter Fische (SMITH 1982) bestätigen ein durch Schmerzen
gesteuertes Meide- und Lernverhalten. Fische erwerben derartige instinktgesteuerte
Verhaltensreaktionen gegenüber verschiedenen positiven und negativen Erlebnissen
auch ohne Schmerzerfahrungen (z. B. Futtergaben oder -entzug).
·
Die nach Morphiumapplikationen bei Goldfischen festgestellten, abgeschwächten Abwehrbewegungen(EHRENSIEG et al. 1982) sind kein Beweis für ein Schmerzempfinden
der Fische, da Morphin auch eine allgemein dämpfende Wirkung auf die reflektorischen
Reaktionen des Organismus, u. a. auch auf das Stammhirn und die vegetativen Zentren
der Medulla oblongata ausübt (MARKWART 1985).
Unter Beachtung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes sowie der o. g. Kriterien
zur Feststellung von Schmerzen bei Tieren ist es unwahrscheinlich, das Fische Schmerzen,
Leiden und Angst empfinden.
2.3. Leiden
Leiden sind alle vom Begriff des Schmerzes nicht erfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden,
die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche
Zeitspanne fortdauern. Vornehmlich handelt es sich um Einwirkungen und Beeinträchtigungen
des Wohlbefindens, die der Wesensart des Tieres zuwiderlaufen, instinktwidrig sind und
vom Tier gegenüber seinem selbst- und Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfunden
werden. Sie können in Verhaltensstörungen und Verhaltensanomalien ihren Ausdruck finden.
Der Begriff „Leiden" wird ausgefüllt durch bennennbare Empfindungen wie Angst, Verängstigung,
negativer Stress, längerer Dauer, Schreckzustände, Furchtzustände, Panik,
starke Aufregung oder Erschöpfung, starke innere Unruhe u. a. (LORZ & METZGER 1999).
Auch Stress wird als Erscheinungsform der Leiden interpretiert, d. h. als ein Reizzustand, der
angeborenen oder erworbenen Eigenschaften zuwiederläuft und gekennzeichnet wird von
physiologischen Begleitumständen und Verhaltensformen. Eine Gleichsetzung von Leiden
und Stress ist allerdings unzulässig. Ob Stress als Leiden anzusehen ist, muss daran gemessen
werden, wie weit er das Normalverhalten des Tieres beeinträchtigt (eingeschränkte
Futteraufnahme, permanente Fluchtbereitschaft u. a.; LORZ & METZGER 1999). Nach aktuellen
Erkenntnissen der Schmerz- und Hirnforschung ist es unwahrscheinlich, dass Fische
Schmerzen, Leiden und Angst empfinden (ROSE 1999/2000). Unabhängig davon ist natürlich
jeder Angler aus ethischen Motiven und tierschutzrechtlichen Aspekten dazu verpflichtet,
Fischen keine unvermeidbaren stärkeren Belastungen (Stress) oder Schäden zuzufügen.
2.4. Schäden
Ein Schaden ist nicht von der Schmerz- oder Leidensfähigkeit abhängig, weil das Tierschutzgesetz
nicht das Wohlbefinden des Tieres schützen will. Schäden i. S. des Tierschutzgesetzes
sind Zustände des Tieres, die von seinem gewöhnlichen Zustand hin zum
Schlechteren abweichen und nicht bald vorübergehen. Eine Dauerwirkung ist nicht erforderlich.
Hingegen liegen völlig geringfügige Beeinträchtigungen unterhalb der Schwelle eines
Schadens. Die Abweichung kann körperlich sein, außerdem seelisch, wie es bei Verhaltensauffälligkeiten
der Fall ist. Beispiele für Schäden sind Abmagerung, Gesundheitsschädigungen,
Verhaltensstörungen, Verletzungen, Tod u. a. (LORZ & METZGER 1999). Da sich
starke Belastungen und Schäden bei Fischen im Gegensatz zu Schmerzen und Leiden i. d.
R. eindeutig nachweisen lassen, verdienen sie bei der tierschutzrechtlichen Beurteilung des
Umganges mit Fischen besondere Beachtung. Bei der Ahndung tierschutzwidrigen Verhaltens
bei Fischen findet der Rechtsbegriff „Schäden" bisher allerdings keine Anwendung, da
gem. § 17 des Tierschutzgesetzes nur bestraft wird, wer einem Fisch ohne vernünftigen
Grund erhebliche Schmerzen und Leiden zufügt. In der praktischen Rechtsprechung dient
deshalb i. d. R. der Begriff „Leiden" als Auffangtatbestand.
3. Gewährleistung der physiologischen Ansprüche der Fische an die Umwelt
Eine grundlegende Voraussetzung zur Vermeidung von Belastungen (Stress) und Schädigungen
von Fischen ist die Gewährleistung der physiologischen Ansprüche der verschiedenen
Fischarten an die Umweltbedingungen. Wie am Beispiel der empfindlichen Regenbogenforellen
deutlich wird, führen Abweichungen wichtiger Umweltparameter vom Optimalbereich
in die eingeschränkten Bereiche zum Abfall der Leistungskurve. Die kritischen Bereiche
können die Fische zwar kurzzeitig tolerieren, aber sie führen längerfristig zu starken Energieverlusten
und unbewältigtem Stress (SCHRECKENBACH et al. 1987, 2001, Tabelle 1).

Tabelle 1: Optimale, eingeschränkte und kritische Umweltparameter sowie ihr Einfluss auf
die Leistungs- undBelastungsfähigkeit von Regenbogenforellen (Foto. S. Zienert)
Bei optimalen Umweltbedingungen verfügen die verschiedenen Fischarten über eine hohe
Leistungsfähigkeit und Stresstoleranz, die es ihnen ermöglicht, Fang, Transport, Hälterung,
Besatz u. a. Belastungen rasch zu bewältigen. Zahlreiche Untersuchungen zeigen, dass
auch der weidgerechte Angelvorgang unter solchen Voraussetzungen nur geringe Stressreaktionen
hervorruft (VERHEIJEN und BUWALDA 1985, 1988, VERHEIJEN 1986, KLAUSEWITZ
1989, 1985, KRÜGER et al. 1994, SCHRECKENBACH und WEDEKIND 1996,1998,
2000, SCHRECKENBACH 2001). Auch die nachfolgende Lebendhälterung im Setzkescher
können die Fische ohne wesentliche Belastungen oder Schädigungen überstehen, wenn bei
angemessenenem Frischwasseraustausch zur Umgebung ausreichende Umweltbedingungen
für die betreffenden Fischarten vorherrschen.
Unter eingeschränkten oder kritischen Umweltbedingungen können bei den Fischen auch
ohne zusätzliche Belastungen erhebliche Schädigungen auftreten. Bei der Beurteilung tierschutzrechtlicher
Aspekte ist deshalb stets zwischen den Schäden durch unzureichende
Umweltbedingungen und/oder durch tierschutzwidrige Behandlungen zu unterscheiden.
Können die Lebensansprüche der verschiedenen Fischarten nicht erfüllt werden, sind zusätzliche
Belastungen der Fische wie z. B. eine Lebendhälterung im Setzkescher unbedingt
zu vermeiden. Allerdings stellen alle Fischarten bei unzureichenden Umweltbedingungen,
stärkeren Belastungen oder Schädigungen ihre Nahrungsaufnahme ein, so dass sie überhaupt
nicht geangelt werden können.
4. Lebendhälterung von geangelten Fischen im Setzkescher
Obwohl eine Lebendhälterung von geangelten Fischen unter geeigneten Voraussetzungen
gem. den Fischereigesetzen der meisten Bundesländer vorgesehen ist, bestehen zur Anwendung
des Setzkeschers – ausgelöst durch unsachgemäße Setzkescherhälterungen - z.
T. unterschiedliche Auffassungen.
Im Falle eines Weihnachtsangelns in einem Hafenbecken des Rheins wurde 1990 ein Angler
wegen der Lebendhälterung von Rotaugen im Setzkescher zu einer Geldstrafe verurteilt.
Das Amtsgericht Düsseldorf und das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden auf der
Grundlage der Sachverständigengutachten von Frau Dr. D. Schulz und Herrn Prof. W. Klausewitz,
dass die Lebendhälterung der gefangenen Fische im Setzkescher für den einzelnen
Angler grundsätzlich eine tatbestandsmäßige Tierquälerei im Sinne von § 17 Nr. 2 b des
Tierschutzgesetzes darstellt (DROSSÉ 1992). Dieses Urteil veranlasste einige Bundesländer
den Setzkescher per Fischereigesetz zu verbieten.
Da in den letzten Jahren wiederholt Angler wegen der Setzkescherverwendung angeklagt
wurden, kam es zu einer starken Verunsicherung der DAV- und VDSF-Mitglieder. In zahlreichen
Abhandlungen – auf die hier nicht näher eingegangen werden soll - wurde die Setzkescherhälterung
zwar theoretisch analysiert, aber ihre Wirkung auf die Fische nicht näher untersucht.
Angesichts dieser unbefriedigenden Situation erfolgten in den letzten Jahren mehrere
wissenschaftliche Untersuchungen zur Klärung des Einflusses der Lebendhälterung im
Setzkescher auf verschiedene Fischarten unter definierten Bedingungen. Sie zeigten im Gegensatz
zu den Arbeiten von KLAUSEWITZ (1989, 1995) und SCHULZ (1992), dass eine
ordnungsgemäße Lebendhälterung der geangelten Fische im Setzkescher mit geringen, tierschutzrechtlich
vertretbaren Belastungen verbunden ist, keine Schäden hervorruft und die
Fleischqualität der Fische am besten erhält (MEINEL et al. 1996; SCHRECKENBACH und
WEDEKIND 1996, 1998, 1999, 2000; WEDEKIND und SCHRECKENBACH 1996; KOß-
MANN und PFEIFFER 1997; RAAT et al. 1997; SCHRECKENBACH und THÜRMER 1999,
2000).
Angesichts der vorliegenden Untersuchungen und eines neuen Gutachtens (SCHRECKENBACH
1999) kommt das Amtsgericht Rinteln (Niedersachsen) im Prozess gegen zwei Angler,
die 1998 von der Wasserschutzpolizei wegen der Setzkescher-verwendung in der Weser
angeklagt worden waren, im Mai 2000 zu dem Urteil, dass die korrekte und horizontale Anwendung
eines geeigneten Setzkeschers bei den Fischen zwar Stressreaktionen aber keine
länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden im Sinne
des § 17 Nr 2 b oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes hervorruft (Urteilsbegründung
vom 20.06.00). Das Gericht spricht die Angeklagten mit dem Hinweis frei, dass die Setzkescherproblematik
durch das Wettfischen und die Unsitte des Zurücksetzens von gehälterten
Fischen entstanden sei. Der verantwortungsvolle und sorgfältige Umgang mit gefangenen
Fischen müsse für alle Angler oberstes Gebot bleiben.
4.1. Einfluss der Lebendhälterung auf die geangelten Fische im Setzkescher
Von acht Hälterungsversuchen mit geangelten Fischen unter verschiedenen Bedingungen in
Setzkeschern wurden in zwei Fällen starke und in sechs Fällen geringe, tierschutzrechtlich
vertretbare Belastungen bei den Fischen festgestellt. Zwei Untersuchungen mit Plötzen führten
zu der Schlussfolgerung, dass der mehrstündige Aufenthalt der Fische im Setzkescher
mit hohen Stressbelastungen und einem starken Leidensdruck verbunden sind, die beide
zum Tode und zur Beeinträchtigung der Fleischqualität der Fische führen können (KLAUSEWITZ
1989, 1995; SCHULZ 1992). Da diese Versuche bei senkrechter Anordnung des
Setzkeschers vom Boot aus bzw. mit weit antransportierten Fischen aus einem anderen Gewässer
im Aquarium durchgeführt wurden, lassen sich die nachgewiesenen Schädigungen
der Fische auf die unsachgemäße Hälterung zurückführen, wie das von HARSANY (1998)
und SCHRECKENBACH und WEDEKIND (1999) eingehend analysiert wurde.
Die Mehrzahl der Setzkescherversuche mit geangelten Plötzen Rotfedern, Bleien, Güstern
Karpfen und Regenbogenforellen führten übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die ordnungsgemäße
Lebendhälterung der geangelten Fische im Setzkescher geringe Belastungen
verursacht, die innerhalb einer 8-stündigen Hälterung im Setzkescher abklingen, keine
nachweisbaren negativen Folgewirkungen hinterlassen und die Lebensmittelqualität der Fische
am besten erhalten (MEINEL et al. 1996; SCHRECKENBACH und WEDEKIND 1996,
1998, 2000; WEDEKIND und SCHRECKENBACH 1996, 2001, KOßMANN und PFEIFFER
1997, RAAT et al. 1997, SCHRECKENBACH und THÜRMER 1999, 2000). Alle Versuche
wurden unter definierten Bedingungen bei sachgemäßer Lebendhälterung der geangelten
Fische in ihren Herkunftsgewässern in geeigneten, horizontal angeordneten Setzkeschern
aus knotenlosem Netzmaterial (Länge: 1,5 bis 4 m; Durchmesser: 0,4 bis 0,5 m, Maschenweite:
2,5 bis 10 mm) über 4 bis 8 Stunden durchgeführt. Unmittelbar nach dem Angeln,
nach der 4- und 8-stündigen Setzkescherhälterung sowie 1 bis 2 Monate nach dem Zurücksetzen
der gehälterten Fische in Großraumgehege (35 m3) bzw. ablassbare Teiche (0,2 bis
0,4 ha) wurden ihre Stress- und Verhaltensreaktionen, ihr Gesundheitszustand, ihr Wachstum
und ihre Fleischqualität untersucht. Im Gesamtergebnis dieser Untersuchungen lassen
sich für die verschiedenen Fischarten sehr ähnliche Auswirkungen durch die Lebendhälterung
im Setzkescher nachweisen:
·
Das Eindringen des Hakens und ein kurze Drill (10 bis 65 s) haben bei den frisch geangeltenFischen geringe Stressreaktionen zur Folge, die sich nicht von anderen Fangarten
(z B. Keschern) unterscheiden.
·
Die Entnahme der geangelten Fische aus dem Wasser, das Entködern und ihr Umsetzenin den Setzkescher verursachen innerhalb von 4 Stunden einen deutlichen Anstieg der
physiologischen Stressreaktionen, wie z. B. des Blutzucker- und Milchsäuregehaltes
(Abb. 3).
·
Unmittelbar nach dem Einsetzen in den Setzkescher reagieren die Fische zunächst mitdeutlichen Fluchtreaktionen über die gesamte Länge des horizontalen Hälterraumes.
Dieses erste Meideverhalten wird rasch von einer Erkundungsphase abgelöst und zunehmend
durch eine Gewöhnungsphase ersetzt. Neu eingesetzte Plötzen, Rotfedern,
Bleie, Güstern und Karpfen schließen sich im Setzkescher dem Schwarm an und erreichen
durch die beruhigende Nähe zu den Artgenossen rasch ein Normalverhalten.
·
In der Gewöhnungsphase klingen die Stressreaktionen deutlich ab und erreichen innerhalbder 8-stündigen Lebendhälterung weitgehend wieder das Ausgangsniveau unmittelbar
nach dem Drill. Unbewältigter, schädigender Stress lässt sich während und nach der
8-stündigen Setzkescherhälterung nicht nachweisen (Abb. 3).
·
Die physikalische, chemische, mikrobielle und sensorische Fleischqualität der Fischeunterscheidet sich nach der 4- und 8-stündigen Lebendhälterung im Setzkescher nicht
von den frisch geangelten Fischen und ist z. T. deutlich besser als bei der Lagerung der
geangelten und ausgeschlachteten Fische in der Kühlbox (Abb. 4).
·
Bis zu 2 Monaten nach dem Zurücksetzen der in Setzkeschern gehälterten Fische inGroßraumgehege bzw. in Teiche kommt es im Vergleich zu ungehälterten Fischen zu
keinen wesentlichen Unterschieden im Gesundheitszustand, Wachstum und Verlustgeschehen
(Abb. 5).

Abbildung 3: Blutzucker und Milchsäuregehalt bei Plötzen unmittelbar nach dem Drill sowie nach der
4- und 8-stündigen Labendhälterung im Setzkescher (nach SCHRECKENBACH und WEDEKIND 1996)
Abbildung 4: Keimgehalt auf dem Bauchfell von geangelten und ausgeschlachteten Forellen unmittlebar
nach dem Drill sowie nach der 4- und 8-stündigen Lebendhälterung im Setzkecher bzw. bei
Aufbewahrung in der Kühlbox (nach WEDEKIND und SCHRECKENBACH 1996)

Abbildung 5: Zuwachs von 5 karpfenartigen Fischen ohne und mit Lebendhälterung im Setzkescher (4 Stunden) nach
ihrer 2-monatigen Haltung in Teichen (nach RAAT et al. 1997)
4.2. Tierschutzrechtliche Beurteilung der Lebendhälterung von geangelten Fischen im Setzkescher
Die vorliegenden Erkenntnisse und Untersuchungsbefunde verdeutlichen, dass eine ordnungsgemäße
Setzkescherhälterung von geangelten Plötzen, Rotfedern, Bleien, Güstern,
Karpfen und Regenbogenforellen in ihren Herkunftsgewässern sowohl im Stehendwasser als
auch bei geringen Wasserströmungen mit verhältnismäßig geringen, tierschutzrechtlich vertretbaren
Belastungen der Fische verbunden ist. Die nachweisbaren Stress- und Verhaltensreaktionen
in den ersten 4 Stunden nach dem Einsetzen der Fische in den Setzkescher liegen
im normalen Anpassungsbereich und sind mit Belastungen vergleichbar, wie sie auch in
der Natur z. B. bei der Flucht vor Raubfischen oder fischfressenden Vögeln auftreten. Sie
dienen der Anpassung an die Bedingungen und klingen im Verlaufe einer 8-stündigen Hälterung
deutlich ab. Unbewältigte schädliche Stressfolgen, die Anpassungskrankheiten und
Schäden bei den Fischen verursachen, treten bei der sachgemäßen Setzkescherhälterung
bis zu 8 Stunden nicht auf. Die korrekte Lebendhälterung hat keine nachweisbaren negativen
Folgewirkungen auf den Gesundheitszustand, das Wachstum und das weitere Überleben der
Fische.
Durch die ordnungsgemäße Lebendhälterung der geangelten Fische im Setzkescher bleibt
ihre Qualität als Lebensmittel am besten erhalten. Eine 8-stündige Lagerung in der Kühlbox
gewährleistet ebenfalls noch eine ausreichende Fleischqualität mit den Einschränkungen,
dass nicht ausgeweidete Fische sensorisch und ausgenommene Fische mikrobiell beeinträchtigt
werden. Diese Beeinträchtigungen sind im allgemeinen unbedenklich. Allerdings
kann im Verlaufe eines Angeltages bei hohen Außentemperaturen, durch wiederholtes Öffnen
der Kühlbox und Einlegen mehrerer Fische keine optimale Kühlung des Fanges gesichert
werden (Abb. 6).

Abbildung 6: Kerntemperatur einer Forelle bei der Lagerung in der Kühlbox (mit 5 Kühlakkus) nach dem Öffnen und
Einlegen von 9 weiteren Forellen mit Ausgangstemperaturen von 20 °C im Verlaufe von 8 Stunden
(nach WEDEKIND und SCHRECKENBACH 1996)
Die wechselwarmen Fische unterliegen selbst bei niedrigen Temperaturen von 4 bis 10 °C
einem raschen enzymatischen, oxidativen und mikrobiellen Verderb durch körpereigene Enzyme,
Sauerstoff und Wasserkeime. Kleinere Fische, wie z. B. Plötzen und Rotfedern mit
dünnen Bauchlappen sind davon besonders betroffen. Diese Verderbprozesse des Fischfleisches
werden im Gegensatz zu Warmblüterfleisch erst bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt
wesentlich gehemmt.
Für die Lebendhälterung im Setzkescher kommen vor allem karpfenartige Fische, wie z. B.
Plötzen, Rotfedern, Bleie und Güstern in Betracht, die häufig als Massenfische in den Gewässern
auftreten und auch im Interesse einer ordnungsgemäßen Gewässerbewirtschaftung
in größerer Anzahl geangelt werden müssen. Bei diesen Schwarmfischen fördert
die Nähe zu den Artgenossen sowie die Deckung durch die Netzwand eine rasche Anpassung
an die Bedingungen im Setzkescher, wobei sich ihre Stress- und Verhaltensreaktionen
normalisieren und rasch eine Gewöhnung einsetzt. Sogar eine Futteraufnahme kann
im Setzkescher nachgewiesen werden. Andere anspruchsvolle Fischarten (z. B. Forellen,
Saiblinge, Äschen, Lachse und Maränen) oder solche, die nur in begrenzter Anzahl geangelt
werden dürfen oder können, sind nach den anerkannten Grundsätzen der Fischereiausübung
von der Lebendhälterung im Setzkescher ohnehin ausgenommen. Grundsätzlich lassen
sich bei sachgemäßer Setzkescheranwendung aber auch andere Fischarten, bei vertretbaren
Belastungen ohne nachweisbare Schädigungen hältern, wie das die o. g. Versuche
mit empfindlichen Regenbogenforellen zeigen. Es stehen heute eine große Auswahl geeigneter
handelsüblicher Setzkescher für ein tierschutzgerechte Lebendhälterung verschiedener
Fischarten zur Verfügung.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Angler grundsätzlich gut beraten ist, den
Setzkescher nicht sorglos zu verwenden. Er muß in jedem Fall zwischen den „Vorteilen"
(Frischhaltung des Lebensmittels Fisch) und „Nachteilen" (Belastungen für den Fisch) abwägen. Wenn z. B. aufgrund hoher
Lufttemperaturen, längerer Aufenthaltsdauer am Wasser
und einer zu erwartenden größeren Fischzahl die gefangenen Fische ineinem Setzkescher aufbewahrt werden, ist dies unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Frischhaltung des Lebensmittels
Fisch nach derzeitigen Erkenntnissen unbedenklich. Allerdings bleiben die für
die Zulässigkeit der Lebendhälterung entscheidenden Fragen, ob die Setzkescherhälterung
in dem jeweiligen Bundesland gesetzlich untersagt ist und ob ein „vernünftiger Grund" im
Sinne des Tierschutzgesetzes vorliegt, weiterhin der Einzelfallprüfung vorbehalten. Wie hier
ggf. ein Richter entscheidet, kann auch durch die vorliegenden Untersuchungen nicht pauschal
beantwortet werden. Es ist zu wünschen, dass sich die Angler im Umgang mit dem
Setzkescher so verantwortungsbewusst verhalten, dass sie dem ethischen Anliegen des
Tierschutzes stets gerecht werden und entsprechende Prozesse nicht stattfinden.
4.3. Schlussfolgerungen für die Lebendhälterung geangelter Fische im Setzkescher
Die ordnungsgemäße Lebendhälterung von Fischen im Setzkescher wird in zahlreichen Fischereiordnungen,
Merkblättern der Setzkescherhersteller und Angelverbände sowie Veröffentlichungen
dargestellt und gehört zur Ausbildung der DAV- und VDSF-Mitglieder. Im Folgenden
sind die wichtigsten Kriterien zusammenfassend dargestellt:
·
Vor der Anwendung des Setzkeschers sind das Tierschutzgesetz, die Tierschutz-Schlacht-Verordnung, die Fischereigesetze und –ordnungen der Länder sowie die Merkblätter
und Ausbildungsunterlagen des DAV und VDSF zu berücksichtigen.
·
Die Verwendung des Setzkeschers ist nur zulässig, wenn er nicht durch landesrechtlicheRegelungen oder Auflagen im Erlaubnisschein verboten ist und wenn ein vernünftiger
Grund vorliegt.
·
Die verwendete Setzkescherkonstruktion und –anordnung muss die Belastungen derFische so gering wie möglich halten:
-
ausreichende Länge und Durchmesser-
knotenloses Netzmaterial-
angemessene, möglichst große Maschenweiten-
horizontale Anordnung-
ausreichende Verankerung und Verspannung-
vollständige Öffnung der Netzmaschen-
ständig geflutetes Setzkeschervolumen·
Die Hälterung von geschützten, untermassigen, in der Schonzeit gefangenen Fischen istgem. den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich verboten.
·
Die Fische sind vorsichtig abzuhaken und schonend in den Setzkescher einzubringen.·
Die Lebendhälterung ist nur in dem Gewässer durchzuführen, aus dem die Fische gefangen wurden.·
Der Setzkescher darf nicht mit Fischen umgesetzt werden.·
Ein Übermaß an gehälterten Fischen ist zu vermeiden. Nur untereinander verträgliche Fische sind gemeinsam zu hältern.·
In Gewässern mit Schiffsverkehr oder Strömungen sowie von bewegten Wasserfahrzeugen ist die Anwendung desSetzkeschers nur zulässig, wenn keine Schädigungen der
Fische zu erwarten sind.
·
Die Lebendhälterung ist auf die geringst mögliche Dauer zu beschränken.·
gehälterten Fische dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden.
5. Literatur
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Carassius auratus. Pharmacol. Biochem. & Behav. 17: 757-761.FLIGHT, W. G. F. & VERHEIJEN, F. J. (1993): The ‘neck-cut’ (spinal transection): not a humane way
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KLAUSEWITZ, W. (1989): Über Schmerzempfinden und Leidensfähigkeit der Fische. Fischökologie
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12: 5-21.KOßMANN, H. & PFEIFFER, W. (1997): Fische im Setzkescher. Eine Verhaltensstudie zur Hälterung
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Sacrow e. V., unveröfftl.
Verfasser
Prof. Dr. habil. K. Schreckenbach
Institut für Binnenfischerei e. V.
Potsdam-Sacrow
Jägerhof am Sacrower See
14476 Groß Glienicke
Tel.: 033201/40613
E-mail: kurt.schreckenbach@ifb-potsdam.de
