Schmerzen und Leiden bei Fischen: Setzkescher ja oder nein?

K. Schreckenbach

Institut für Binnenfischerei e. V.

Potsdam – Sacrow

 

1. Einleitung

Gemäß § 1 des Tierschutzgesetzes darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund

Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Folglich ist auch jeder Angler dafür verantwortlich,

dass die Fische beim Transport, Besatz, Aufenthalt in den Gewässern sowie beim Fang,

bei der Lebendhälterung und beim Schlachten keinen vermeidbaren Beeinträchtigungen

ausgesetzt werden. Diesem tierschutzrechtlichen Anliegen tragen die Fischereigesetze der

Bundesländer mit den spezifischen Regelungen in den Fischereiordnungen Rechnung. Außerdem

widmen der Deutsche Anglerverband (DAV) und der Verband Deutscher Sportfischer

(VDSF) den tierschutzrechtlichen und ethischen Aspekten beim Umgang ihrer Mitglieder

mit Fischen seit Jahren besondere Beachtung bei der Aus- und Weiterbildung. Verursachen

Angler entgegen den o. g. Regelungen bei Fischen ohne vernünftigen Grund länger

anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden, können

sie gem. § 17 und § 18 des Tierschutzgesetzes bestraft werden.

Unter Berücksichtigung der inzwischen vorliegenden Untersuchungen und Erkenntnisse sollen

Aspekte des Tierschutzes beim Umgang mit Fischen – insbesondere Schmerzen und

Leiden - näher betrachtet werden. Dazu ist es notwendig einige juristische und wissenschaftliche

Inhalte der Rechtsbegriffe des Tierschutzgesetzes unter besonderer Berücksichtigung

der Fische darzustellen.

 

2. Inhalte und Auffassungen zu den Rechtsbegriffen des Tierschutzgesetzes

Die Rechtsbegriffe „vernünftiger Grund, Schmerzen, Leiden und Schäden" sind im Tierschutzgesetz

nicht näher definiert, da die vielfältigen Vorgänge der Lebenswirklichkeit vom

Gesetzgeber nicht umfassend und abschließend dargestellt werden können (SCHELLHAAS

und PAUSE 1998) und entsprechend den fortschreitenden Erkenntnissen und gesellschaftlichen

Bedingungen weiterentwickelt werden müssen. Die wichtigsten juristischen und wissenschaftlichen

Inhalte der Rechtsbegriffe werden nachfolgend dargestellt.

 

2.1. Vernünftiger Grund

Das Tierschutzgesetz strebt nicht an, Tieren jegliche Beeinträchtigungen des Wohlbefindens

zu ersparen. Es steht vielmehr unter dem Leitgedanken, Tieren nicht ohne vernünftigen

Grund vermeidbare, das unerlässliche Maß übersteigende Schmerzen, Leiden und Schäden

zuzufügen. Das bedeutet: ohne vernünftigen Grund widerspricht das Zufügen von Schmerzen,

Leiden oder Schäden dem Gesetz, ist es rechtswidrig sowie strafbar bzw. ordnungswidrig

(LORZ & METZGER 1999). Zur Bestimmung des vernünftigen Grundes ist eine Güter-

und Pflichtenabwägung zwischen dem Interesse des Tiernutzers und der Integrität des Tieres

im Einzelfall vorzunehmen und nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit eine Vorrangsrelation

zu bilden (SCHELLHAAS und PAUSE 1998). Das gilt auch für den Umgang mit

Fischen beim Angeln und Hältern. Der vom Tierschutzgesetz verlangte „vernünftige Grund"

ist dann gegeben, wenn der Fischfang zur Ernährung von Mensch und Tier oder zur Hege

und Bewirtschaftung der Gewässer erfolgt und wenn die Lebendhälterung der geangelten

Fische im Setzkescher der Erhaltung oder Verbesserung ihrer Fleischqualität dient (Tierschutzbericht

1997).

 

2.2. Schmerzen

Die International Association for the Study of Pain beschreibt den Schmerz als eine unangenehme

sensorische und gefühlsmäßige Erfahrung, die mit akuter oder potenzieller Gewebeschädigung

einhergeht oder in Form solcher Schädigungen beschrieben wird. Erforderlich

sind danach, die Fähigkeit eines Lebewesens zur Schmerzempfindung, eine körperliche

Empfindung des Individuums, die Störung des Wohlbefindens (des inneren Gleichgewichtes)

u. a. (LORZ & METZGER 1999). Ob und in welchem Umfang Fische Schmerzen empfinden

können, ist nicht abschließend geklärt. Bis vor kurzem wurde angenommen, dass der

Schmerzsinn bei Fischen nur schwach ausgeprägt ist (Tierschutzbericht 1997). Zur objektiven

Feststellung von Schmerzempfindungen bei Tieren hat das Committee on Pain and

Disstress in Laboratory Animals Kriterien benannt, die im Wesentlichen auch den Kommentaren

zum Tierschutzgesetz entsprechen. Danach ergeben sich Anhaltspunkte für Schmerzempfindungen,

wenn

 

· anatomische und physiologische Ähnlichkeiten mit dem Menschen bestehen,

· Reize gemieden werden, die dem Tier unangenehm sind,

· die Wirkung schmerzhemmender Substanzen nachweisbar ist.

 

Werden diese Kriterien bei Fischen unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse

sowie der neuen Ergebnisse der Schmerz- und Hirnforschung (ROSE 1999/2000, deutsche

Fassung STEFFENS 2000 a,b) näher analysiert, kann die Schmerz- und Leidensfähigkeit bei

Fischen wie folgt eingeschätzt werden:

 

· Schmerz ist eine psychische Erfahrung, die getrennt ist von Verhaltensreaktionen gegenüber

   schädigenden Einflüssen. So können z. B. Verletzungen starke Verhaltensreaktionen

   auslösen, ohne Schmerzen hervorzurufen. Beim Menschen wird der unangenehme

   emotionale Aspekt des Schmerzes von bestimmten Abschnitten der Frontalrinde der

   Hirnhemisphäre wahrgenommen. Bei Störungen dieser Hirnabschnitte oder Unterbindung

   der Reizleitung durch örtliche Betäubung empfinden Menschen keine Schmerzen.

· Fische haben die einfachsten Gehirne aller Wirbeltiere. Da ihnen die anatomischen Hirnregionen

   fehlen, besitzen sie nicht die nervliche Fähigkeit, unangenehme Schmerzerscheinungen

   zu erfahren. So ist es zu erklären, dass Fische am Angelhaken und selbst

   nach erheblichen Verletzungen ohne Betäubung, wie z. B. nach dem Aufschneiden der

   Bauchdecke (SCHULZ 1978) oder nach einem Nackenschnitt (FLIGHT & VERHEIJEN

   1993, VERHEIJEN & FLIGHT 1997), noch mit sehr starken Verhaltensreaktionen reagieren.

   Das sog. „Nasenringsyndrom", mit dem z. B. Bullen durch Schmerzen leicht geführt

   werden können, existiert bei Fischen nicht (VERHEIJEN & BUWALDA 1988). Ihre Verhaltensreaktionen

   auf Reize werden automatisch und schnell auf der Ebene von Hirnstamm

   und Rückenmark beantwortet. Die heute bekannten Fakten über die neurologischen

   Vorgänge, die Schmerzen bewirken, machen es unwahrscheinlich, dass Fische

   Schmerzen, Leiden und Angst empfinden (ROSE 1999/2000). Für die höher entwickelten

   Wirbeltiere (Lurche, Kriechtiere) wird das seit längerer Zeit angenommen (KLAUSEWITZ

   1990).

· Die Annahme, dass Fische psychische Schmerzen durch andere Prozesse, Nerven oder

   Hirnabschnitte erfahren können (ECHTELER & SAIDEL 1981, SPIESER & SCHRÖDER

   1984, SEIBERTZ 2000), lassen sich nach aktuellen Erkenntnissen der Hirnforschung

   nicht stützen. Das kleine, verhältnismäßig einfach gebaute Fischgehirn hat die Aufgabe,

   nur die Funktionen zu regeln, zu denen der Fisch fähig ist. Das sind insbesondere die

   vom Hirnstamm und Rückenmark gesteuerten motorischen-, Stress- und Verhaltens-

   Reaktionen auf unterschiedlichste Reize. Für die Wahrnehmung von Schmerzen, Leiden

   und Angst fehlen ihnen die anatomischen Voraussetzungen.

· Das bei Fischen beobachtete Meide- und Lernverhalten muss nicht auf Schmerzempfindungen

   beruhen. Weder die Berichte über experimentelle Fischdressuren (HERTER

   1953), längeranhaltendes Meideverhalten nach dem Losreißen von der Angel (SHETTER

   & ALLOSIN 1955) noch die zahlreichen Beobachtungen des erneuten Anbeißens bereits

   mehrmals gehakter oder verletzter Fische (SMITH 1982) bestätigen ein durch Schmerzen

   gesteuertes Meide- und Lernverhalten. Fische erwerben derartige instinktgesteuerte

   Verhaltensreaktionen gegenüber verschiedenen positiven und negativen Erlebnissen

   auch ohne Schmerzerfahrungen (z. B. Futtergaben oder -entzug).

· Die nach Morphiumapplikationen bei Goldfischen festgestellten, abgeschwächten Abwehrbewegungen

   (EHRENSIEG et al. 1982) sind kein Beweis für ein Schmerzempfinden

   der Fische, da Morphin auch eine allgemein dämpfende Wirkung auf die reflektorischen

   Reaktionen des Organismus, u. a. auch auf das Stammhirn und die vegetativen Zentren

   der Medulla oblongata ausübt (MARKWART 1985).

   Unter Beachtung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes sowie der o. g. Kriterien

   zur Feststellung von Schmerzen bei Tieren ist es unwahrscheinlich, das Fische Schmerzen,

   Leiden und Angst empfinden.

 

2.3. Leiden

Leiden sind alle vom Begriff des Schmerzes nicht erfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden,

die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche

Zeitspanne fortdauern. Vornehmlich handelt es sich um Einwirkungen und Beeinträchtigungen

des Wohlbefindens, die der Wesensart des Tieres zuwiderlaufen, instinktwidrig sind und

vom Tier gegenüber seinem selbst- und Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfunden

werden. Sie können in Verhaltensstörungen und Verhaltensanomalien ihren Ausdruck finden.

Der Begriff „Leiden" wird ausgefüllt durch bennennbare Empfindungen wie Angst, Verängstigung,

negativer Stress, längerer Dauer, Schreckzustände, Furchtzustände, Panik,

starke Aufregung oder Erschöpfung, starke innere Unruhe u. a. (LORZ & METZGER 1999).

Auch Stress wird als Erscheinungsform der Leiden interpretiert, d. h. als ein Reizzustand, der

angeborenen oder erworbenen Eigenschaften zuwiederläuft und gekennzeichnet wird von

physiologischen Begleitumständen und Verhaltensformen. Eine Gleichsetzung von Leiden

und Stress ist allerdings unzulässig. Ob Stress als Leiden anzusehen ist, muss daran gemessen

werden, wie weit er das Normalverhalten des Tieres beeinträchtigt (eingeschränkte

Futteraufnahme, permanente Fluchtbereitschaft u. a.; LORZ & METZGER 1999). Nach aktuellen

Erkenntnissen der Schmerz- und Hirnforschung ist es unwahrscheinlich, dass Fische

Schmerzen, Leiden und Angst empfinden (ROSE 1999/2000). Unabhängig davon ist natürlich

jeder Angler aus ethischen Motiven und tierschutzrechtlichen Aspekten dazu verpflichtet,

Fischen keine unvermeidbaren stärkeren Belastungen (Stress) oder Schäden zuzufügen.

 

2.4. Schäden

Ein Schaden ist nicht von der Schmerz- oder Leidensfähigkeit abhängig, weil das Tierschutzgesetz

nicht das Wohlbefinden des Tieres schützen will. Schäden i. S. des Tierschutzgesetzes

sind Zustände des Tieres, die von seinem gewöhnlichen Zustand hin zum

Schlechteren abweichen und nicht bald vorübergehen. Eine Dauerwirkung ist nicht erforderlich.

Hingegen liegen völlig geringfügige Beeinträchtigungen unterhalb der Schwelle eines

Schadens. Die Abweichung kann körperlich sein, außerdem seelisch, wie es bei Verhaltensauffälligkeiten

der Fall ist. Beispiele für Schäden sind Abmagerung, Gesundheitsschädigungen,

Verhaltensstörungen, Verletzungen, Tod u. a. (LORZ & METZGER 1999). Da sich

starke Belastungen und Schäden bei Fischen im Gegensatz zu Schmerzen und Leiden i. d.

R. eindeutig nachweisen lassen, verdienen sie bei der tierschutzrechtlichen Beurteilung des

Umganges mit Fischen besondere Beachtung. Bei der Ahndung tierschutzwidrigen Verhaltens

bei Fischen findet der Rechtsbegriff „Schäden" bisher allerdings keine Anwendung, da

gem. § 17 des Tierschutzgesetzes nur bestraft wird, wer einem Fisch ohne vernünftigen

Grund erhebliche Schmerzen und Leiden zufügt. In der praktischen Rechtsprechung dient

deshalb i. d. R. der Begriff „Leiden" als Auffangtatbestand.

 

3. Gewährleistung der physiologischen Ansprüche der Fische an die Umwelt

Eine grundlegende Voraussetzung zur Vermeidung von Belastungen (Stress) und Schädigungen

von Fischen ist die Gewährleistung der physiologischen Ansprüche der verschiedenen

Fischarten an die Umweltbedingungen. Wie am Beispiel der empfindlichen Regenbogenforellen

deutlich wird, führen Abweichungen wichtiger Umweltparameter vom Optimalbereich

in die eingeschränkten Bereiche zum Abfall der Leistungskurve. Die kritischen Bereiche

können die Fische zwar kurzzeitig tolerieren, aber sie führen längerfristig zu starken Energieverlusten

und unbewältigtem Stress (SCHRECKENBACH et al. 1987, 2001, Tabelle 1).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tabelle 1:    Optimale, eingeschränkte und kritische Umweltparameter sowie ihr Einfluss auf die Leistungs- und

                      Belastungsfähigkeit von Regenbogenforellen (Foto. S. Zienert)

 

 

Bei optimalen Umweltbedingungen verfügen die verschiedenen Fischarten über eine hohe

Leistungsfähigkeit und Stresstoleranz, die es ihnen ermöglicht, Fang, Transport, Hälterung,

Besatz u. a. Belastungen rasch zu bewältigen. Zahlreiche Untersuchungen zeigen, dass

auch der weidgerechte Angelvorgang unter solchen Voraussetzungen nur geringe Stressreaktionen

hervorruft (VERHEIJEN und BUWALDA 1985, 1988, VERHEIJEN 1986, KLAUSEWITZ

1989, 1985, KRÜGER et al. 1994, SCHRECKENBACH und WEDEKIND 1996,1998,

2000, SCHRECKENBACH 2001). Auch die nachfolgende Lebendhälterung im Setzkescher

können die Fische ohne wesentliche Belastungen oder Schädigungen überstehen, wenn bei

angemessenenem Frischwasseraustausch zur Umgebung ausreichende Umweltbedingungen

für die betreffenden Fischarten vorherrschen.

Unter eingeschränkten oder kritischen Umweltbedingungen können bei den Fischen auch

ohne zusätzliche Belastungen erhebliche Schädigungen auftreten. Bei der Beurteilung tierschutzrechtlicher

Aspekte ist deshalb stets zwischen den Schäden durch unzureichende

Umweltbedingungen und/oder durch tierschutzwidrige Behandlungen zu unterscheiden.

Können die Lebensansprüche der verschiedenen Fischarten nicht erfüllt werden, sind zusätzliche

Belastungen der Fische wie z. B. eine Lebendhälterung im Setzkescher unbedingt

zu vermeiden. Allerdings stellen alle Fischarten bei unzureichenden Umweltbedingungen,

stärkeren Belastungen oder Schädigungen ihre Nahrungsaufnahme ein, so dass sie überhaupt

nicht geangelt werden können.

 

4. Lebendhälterung von geangelten Fischen im Setzkescher

Obwohl eine Lebendhälterung von geangelten Fischen unter geeigneten Voraussetzungen

gem. den Fischereigesetzen der meisten Bundesländer vorgesehen ist, bestehen zur Anwendung

des Setzkeschers – ausgelöst durch unsachgemäße Setzkescherhälterungen - z.

T. unterschiedliche Auffassungen.

Im Falle eines Weihnachtsangelns in einem Hafenbecken des Rheins wurde 1990 ein Angler

wegen der Lebendhälterung von Rotaugen im Setzkescher zu einer Geldstrafe verurteilt.

Das Amtsgericht Düsseldorf und das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden auf der

Grundlage der Sachverständigengutachten von Frau Dr. D. Schulz und Herrn Prof. W. Klausewitz,

dass die Lebendhälterung der gefangenen Fische im Setzkescher für den einzelnen

Angler grundsätzlich eine tatbestandsmäßige Tierquälerei im Sinne von § 17 Nr. 2 b des

Tierschutzgesetzes darstellt (DROSSÉ 1992). Dieses Urteil veranlasste einige Bundesländer

den Setzkescher per Fischereigesetz zu verbieten.

Da in den letzten Jahren wiederholt Angler wegen der Setzkescherverwendung angeklagt

wurden, kam es zu einer starken Verunsicherung der DAV- und VDSF-Mitglieder. In zahlreichen

Abhandlungen – auf die hier nicht näher eingegangen werden soll - wurde die Setzkescherhälterung

zwar theoretisch analysiert, aber ihre Wirkung auf die Fische nicht näher untersucht.

Angesichts dieser unbefriedigenden Situation erfolgten in den letzten Jahren mehrere

wissenschaftliche Untersuchungen zur Klärung des Einflusses der Lebendhälterung im

Setzkescher auf verschiedene Fischarten unter definierten Bedingungen. Sie zeigten im Gegensatz

zu den Arbeiten von KLAUSEWITZ (1989, 1995) und SCHULZ (1992), dass eine

ordnungsgemäße Lebendhälterung der geangelten Fische im Setzkescher mit geringen, tierschutzrechtlich

vertretbaren Belastungen verbunden ist, keine Schäden hervorruft und die

Fleischqualität der Fische am besten erhält (MEINEL et al. 1996; SCHRECKENBACH und

WEDEKIND 1996, 1998, 1999, 2000; WEDEKIND und SCHRECKENBACH 1996; KOß-

MANN und PFEIFFER 1997; RAAT et al. 1997; SCHRECKENBACH und THÜRMER 1999,

2000).

Angesichts der vorliegenden Untersuchungen und eines neuen Gutachtens (SCHRECKENBACH

1999) kommt das Amtsgericht Rinteln (Niedersachsen) im Prozess gegen zwei Angler,

die 1998 von der Wasserschutzpolizei wegen der Setzkescher-verwendung in der Weser

angeklagt worden waren, im Mai 2000 zu dem Urteil, dass die korrekte und horizontale Anwendung

eines geeigneten Setzkeschers bei den Fischen zwar Stressreaktionen aber keine

länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden im Sinne

des § 17 Nr 2 b oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes hervorruft (Urteilsbegründung

vom 20.06.00). Das Gericht spricht die Angeklagten mit dem Hinweis frei, dass die Setzkescherproblematik

durch das Wettfischen und die Unsitte des Zurücksetzens von gehälterten

Fischen entstanden sei. Der verantwortungsvolle und sorgfältige Umgang mit gefangenen

Fischen müsse für alle Angler oberstes Gebot bleiben.

 

4.1. Einfluss der Lebendhälterung auf die geangelten Fische im Setzkescher

Von acht Hälterungsversuchen mit geangelten Fischen unter verschiedenen Bedingungen in

Setzkeschern wurden in zwei Fällen starke und in sechs Fällen geringe, tierschutzrechtlich

vertretbare Belastungen bei den Fischen festgestellt. Zwei Untersuchungen mit Plötzen führten

zu der Schlussfolgerung, dass der mehrstündige Aufenthalt der Fische im Setzkescher

mit hohen Stressbelastungen und einem starken Leidensdruck verbunden sind, die beide

zum Tode und zur Beeinträchtigung der Fleischqualität der Fische führen können (KLAUSEWITZ

1989, 1995; SCHULZ 1992). Da diese Versuche bei senkrechter Anordnung des

Setzkeschers vom Boot aus bzw. mit weit antransportierten Fischen aus einem anderen Gewässer

im Aquarium durchgeführt wurden, lassen sich die nachgewiesenen Schädigungen

der Fische auf die unsachgemäße Hälterung zurückführen, wie das von HARSANY (1998)

und SCHRECKENBACH und WEDEKIND (1999) eingehend analysiert wurde.

Die Mehrzahl der Setzkescherversuche mit geangelten Plötzen Rotfedern, Bleien, Güstern

Karpfen und Regenbogenforellen führten übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die ordnungsgemäße

Lebendhälterung der geangelten Fische im Setzkescher geringe Belastungen

verursacht, die innerhalb einer 8-stündigen Hälterung im Setzkescher abklingen, keine

nachweisbaren negativen Folgewirkungen hinterlassen und die Lebensmittelqualität der Fische

am besten erhalten (MEINEL et al. 1996; SCHRECKENBACH und WEDEKIND 1996,

1998, 2000; WEDEKIND und SCHRECKENBACH 1996, 2001, KOßMANN und PFEIFFER

1997, RAAT et al. 1997, SCHRECKENBACH und THÜRMER 1999, 2000). Alle Versuche

wurden unter definierten Bedingungen bei sachgemäßer Lebendhälterung der geangelten

Fische in ihren Herkunftsgewässern in geeigneten, horizontal angeordneten Setzkeschern

aus knotenlosem Netzmaterial (Länge: 1,5 bis 4 m; Durchmesser: 0,4 bis 0,5 m, Maschenweite:

2,5 bis 10 mm) über 4 bis 8 Stunden durchgeführt. Unmittelbar nach dem Angeln,

nach der 4- und 8-stündigen Setzkescherhälterung sowie 1 bis 2 Monate nach dem Zurücksetzen

der gehälterten Fische in Großraumgehege (35 m3) bzw. ablassbare Teiche (0,2 bis

0,4 ha) wurden ihre Stress- und Verhaltensreaktionen, ihr Gesundheitszustand, ihr Wachstum

und ihre Fleischqualität untersucht. Im Gesamtergebnis dieser Untersuchungen lassen

sich für die verschiedenen Fischarten sehr ähnliche Auswirkungen durch die Lebendhälterung

im Setzkescher nachweisen:

 

· Das Eindringen des Hakens und ein kurze Drill (10 bis 65 s) haben bei den frisch geangelten

   Fischen geringe Stressreaktionen zur Folge, die sich nicht von anderen Fangarten

   (z B. Keschern) unterscheiden.

· Die Entnahme der geangelten Fische aus dem Wasser, das Entködern und ihr Umsetzen

   in den Setzkescher verursachen innerhalb von 4 Stunden einen deutlichen Anstieg der

   physiologischen Stressreaktionen, wie z. B. des Blutzucker- und Milchsäuregehaltes

   (Abb. 3).

· Unmittelbar nach dem Einsetzen in den Setzkescher reagieren die Fische zunächst mit

   deutlichen Fluchtreaktionen über die gesamte Länge des horizontalen Hälterraumes.

   Dieses erste Meideverhalten wird rasch von einer Erkundungsphase abgelöst und zunehmend

   durch eine Gewöhnungsphase ersetzt. Neu eingesetzte Plötzen, Rotfedern,

   Bleie, Güstern und Karpfen schließen sich im Setzkescher dem Schwarm an und erreichen

   durch die beruhigende Nähe zu den Artgenossen rasch ein Normalverhalten.

· In der Gewöhnungsphase klingen die Stressreaktionen deutlich ab und erreichen innerhalb

   der 8-stündigen Lebendhälterung weitgehend wieder das Ausgangsniveau unmittelbar

   nach dem Drill. Unbewältigter, schädigender Stress lässt sich während und nach der

   8-stündigen Setzkescherhälterung nicht nachweisen (Abb. 3).

· Die physikalische, chemische, mikrobielle und sensorische Fleischqualität der Fische

   unterscheidet sich nach der 4- und 8-stündigen Lebendhälterung im Setzkescher nicht

   von den frisch geangelten Fischen und ist z. T. deutlich besser als bei der Lagerung der

   geangelten und ausgeschlachteten Fische in der Kühlbox (Abb. 4).

· Bis zu 2 Monaten nach dem Zurücksetzen der in Setzkeschern gehälterten Fische in

   Großraumgehege bzw. in Teiche kommt es im Vergleich zu ungehälterten Fischen zu

   keinen wesentlichen Unterschieden im Gesundheitszustand, Wachstum und Verlustgeschehen

   (Abb. 5).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abbildung 3:  Blutzucker und Milchsäuregehalt bei Plötzen unmittelbar nach dem Drill sowie nach der

                          4- und  8-stündigen  Labendhälterung im Setzkescher (nach SCHRECKENBACH und WEDEKIND 1996)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abbildung 4:    Keimgehalt auf dem Bauchfell von geangelten und ausgeschlachteten Forellen unmittlebar

                            nach dem Drill sowie nach der 4- und 8-stündigen Lebendhälterung im Setzkecher bzw. bei

                           Aufbewahrung in der Kühlbox (nach WEDEKIND und SCHRECKENBACH 1996)

 

                   

 

Abbildung 5:    Zuwachs von 5 karpfenartigen Fischen ohne und mit Lebendhälterung im Setzkescher (4 Stunden) nach

                           ihrer 2-monatigen Haltung in Teichen (nach RAAT et al. 1997)

 

 

4.2. Tierschutzrechtliche Beurteilung der Lebendhälterung von geangelten Fischen im Setzkescher

Die vorliegenden Erkenntnisse und Untersuchungsbefunde verdeutlichen, dass eine ordnungsgemäße

Setzkescherhälterung von geangelten Plötzen, Rotfedern, Bleien, Güstern,

Karpfen und Regenbogenforellen in ihren Herkunftsgewässern sowohl im Stehendwasser als

auch bei geringen Wasserströmungen mit verhältnismäßig geringen, tierschutzrechtlich vertretbaren

Belastungen der Fische verbunden ist. Die nachweisbaren Stress- und Verhaltensreaktionen

in den ersten 4 Stunden nach dem Einsetzen der Fische in den Setzkescher liegen

im normalen Anpassungsbereich und sind mit Belastungen vergleichbar, wie sie auch in

der Natur z. B. bei der Flucht vor Raubfischen oder fischfressenden Vögeln auftreten. Sie

dienen der Anpassung an die Bedingungen und klingen im Verlaufe einer 8-stündigen Hälterung

deutlich ab. Unbewältigte schädliche Stressfolgen, die Anpassungskrankheiten und

Schäden bei den Fischen verursachen, treten bei der sachgemäßen Setzkescherhälterung

bis zu 8 Stunden nicht auf. Die korrekte Lebendhälterung hat keine nachweisbaren negativen

Folgewirkungen auf den Gesundheitszustand, das Wachstum und das weitere Überleben der

Fische.

Durch die ordnungsgemäße Lebendhälterung der geangelten Fische im Setzkescher bleibt

ihre Qualität als Lebensmittel am besten erhalten. Eine 8-stündige Lagerung in der Kühlbox

gewährleistet ebenfalls noch eine ausreichende Fleischqualität mit den Einschränkungen,

dass nicht ausgeweidete Fische sensorisch und ausgenommene Fische mikrobiell beeinträchtigt

werden. Diese Beeinträchtigungen sind im allgemeinen unbedenklich. Allerdings

kann im Verlaufe eines Angeltages bei hohen Außentemperaturen, durch wiederholtes Öffnen

der Kühlbox und Einlegen mehrerer Fische keine optimale Kühlung des Fanges gesichert

werden (Abb. 6).

 

             

 

Abbildung 6:   Kerntemperatur einer Forelle bei der Lagerung in der Kühlbox (mit 5 Kühlakkus) nach dem Öffnen und

                          Einlegen von 9 weiteren Forellen mit Ausgangstemperaturen von 20 °C im Verlaufe von 8 Stunden

                         (nach WEDEKIND und SCHRECKENBACH 1996)

 

 

Die wechselwarmen Fische unterliegen selbst bei niedrigen Temperaturen von 4 bis 10 °C

einem raschen enzymatischen, oxidativen und mikrobiellen Verderb durch körpereigene Enzyme,

Sauerstoff und Wasserkeime. Kleinere Fische, wie z. B. Plötzen und Rotfedern mit

dünnen Bauchlappen sind davon besonders betroffen. Diese Verderbprozesse des Fischfleisches

werden im Gegensatz zu Warmblüterfleisch erst bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt

wesentlich gehemmt.

Für die Lebendhälterung im Setzkescher kommen vor allem karpfenartige Fische, wie z. B.

Plötzen, Rotfedern, Bleie und Güstern in Betracht, die häufig als Massenfische in den Gewässern

auftreten und auch im Interesse einer ordnungsgemäßen Gewässerbewirtschaftung

in größerer Anzahl geangelt werden müssen. Bei diesen Schwarmfischen fördert

die Nähe zu den Artgenossen sowie die Deckung durch die Netzwand eine rasche Anpassung

an die Bedingungen im Setzkescher, wobei sich ihre Stress- und Verhaltensreaktionen

normalisieren und rasch eine Gewöhnung einsetzt. Sogar eine Futteraufnahme kann

im Setzkescher nachgewiesen werden. Andere anspruchsvolle Fischarten (z. B. Forellen,

Saiblinge, Äschen, Lachse und Maränen) oder solche, die nur in begrenzter Anzahl geangelt

werden dürfen oder können, sind nach den anerkannten Grundsätzen der Fischereiausübung

von der Lebendhälterung im Setzkescher ohnehin ausgenommen. Grundsätzlich lassen

sich bei sachgemäßer Setzkescheranwendung aber auch andere Fischarten, bei vertretbaren

Belastungen ohne nachweisbare Schädigungen hältern, wie das die o. g. Versuche

mit empfindlichen Regenbogenforellen zeigen. Es stehen heute eine große Auswahl geeigneter

handelsüblicher Setzkescher für ein tierschutzgerechte Lebendhälterung verschiedener

Fischarten zur Verfügung.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Angler grundsätzlich gut beraten ist, den

Setzkescher nicht sorglos zu verwenden. Er muß in jedem Fall zwischen den „Vorteilen"

(Frischhaltung des Lebensmittels Fisch) und „Nachteilen" (Belastungen für den Fisch) abwägen. Wenn z. B. aufgrund hoher

 Lufttemperaturen, längerer Aufenthaltsdauer am Wasser und einer zu erwartenden größeren Fischzahl die gefangenen Fische in

 einem Setzkescher aufbewahrt werden, ist dies unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Frischhaltung des Lebensmittels

Fisch nach derzeitigen Erkenntnissen unbedenklich. Allerdings bleiben die für

die Zulässigkeit der Lebendhälterung entscheidenden Fragen, ob die Setzkescherhälterung

in dem jeweiligen Bundesland gesetzlich untersagt ist und ob ein „vernünftiger Grund" im

Sinne des Tierschutzgesetzes vorliegt, weiterhin der Einzelfallprüfung vorbehalten. Wie hier

ggf. ein Richter entscheidet, kann auch durch die vorliegenden Untersuchungen nicht pauschal

beantwortet werden. Es ist zu wünschen, dass sich die Angler im Umgang mit dem

Setzkescher so verantwortungsbewusst verhalten, dass sie dem ethischen Anliegen des

Tierschutzes stets gerecht werden und entsprechende Prozesse nicht stattfinden.

 

4.3. Schlussfolgerungen für die Lebendhälterung geangelter Fische im Setzkescher

Die ordnungsgemäße Lebendhälterung von Fischen im Setzkescher wird in zahlreichen Fischereiordnungen,

Merkblättern der Setzkescherhersteller und Angelverbände sowie Veröffentlichungen

dargestellt und gehört zur Ausbildung der DAV- und VDSF-Mitglieder. Im Folgenden

sind die wichtigsten Kriterien zusammenfassend dargestellt:

· Vor der Anwendung des Setzkeschers sind das Tierschutzgesetz, die Tierschutz-

   Schlacht-Verordnung, die Fischereigesetze und –ordnungen der Länder sowie die Merkblätter

   und Ausbildungsunterlagen des DAV und VDSF zu berücksichtigen.

· Die Verwendung des Setzkeschers ist nur zulässig, wenn er nicht durch landesrechtliche

   Regelungen oder Auflagen im Erlaubnisschein verboten ist und wenn ein vernünftiger

   Grund vorliegt.

· Die verwendete Setzkescherkonstruktion und –anordnung muss die Belastungen der

   Fische so gering wie möglich halten:

  - ausreichende Länge und Durchmesser

  - knotenloses Netzmaterial

  - angemessene, möglichst große Maschenweiten

  - horizontale Anordnung

  - ausreichende Verankerung und Verspannung

  - vollständige Öffnung der Netzmaschen

  - ständig geflutetes Setzkeschervolumen

· Die Hälterung von geschützten, untermassigen, in der Schonzeit gefangenen Fischen ist

   gem. den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich verboten.

· Die Fische sind vorsichtig abzuhaken und schonend in den Setzkescher einzubringen.

· Die Lebendhälterung ist nur in dem Gewässer durchzuführen, aus dem die Fische gefangen wurden.

· Der Setzkescher darf nicht mit Fischen umgesetzt werden.

· Ein Übermaß an gehälterten Fischen ist zu vermeiden. Nur untereinander verträgliche Fische sind gemeinsam zu hältern.

· In Gewässern mit Schiffsverkehr oder Strömungen sowie von bewegten Wasserfahrzeugen ist die Anwendung des

   Setzkeschers nur zulässig, wenn keine Schädigungen der

   Fische zu erwarten sind.

· Die Lebendhälterung ist auf die geringst mögliche Dauer zu beschränken.

· gehälterten Fische dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden.

 

5. Literatur

DROSSÉ, H. (1992): Die Lebendhälterung gefangener Fische im Setzkescher. Fischökologie Aktuell 6: 16-24.

ECHTELER, S. & SAIDEL, W.M. (1981): Forebrain connections in the goldfish support telencephalic homologies with land vertebrates.

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Sacrow e. V., unveröfftl.

 

Verfasser

Prof. Dr. habil. K. Schreckenbach

Institut für Binnenfischerei e. V.

Potsdam-Sacrow

Jägerhof am Sacrower See

14476 Groß Glienicke

Tel.: 033201/40613

E-mail: kurt.schreckenbach@ifb-potsdam.de